Norwegen: UN-Kaufrecht unmittelbar anwendbar

Auf der Grundlage des norwegischen Gesetzes vom 28. Februar 2014 ist das UN-Kaufrecht in seiner Gesamtheit mit Wirkung vom 1. November 2014 an in Norwegen unmittelbar anwendbares Recht. Bislang hatte Norwegen lediglich einzelne Bestimmungen des UN-Kaufrechts in das norwegische Kaufgesetz eingearbeitet. Dem Rechtsanwender in Norwegen steht nunmehr ein in sich schlüssiges Regelwerk für internationale Kaufverträge zur Verfügung.

Anwendbar ist das UN-Kaufrecht gemäß Artikel 1 des Übereinkommens, wenn es sich um Kaufverträge über Waren zwischen Parteien handelt, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder die Regeln des internationalen Privatrechts die Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates vorsehen. Wird das UN-Kaufrecht nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist es (zumindest innerhalb der EU) daher auf nahezu jeden Export aus einem Vertragsstaat anwendbar.

Quelle: Germany Trade & Invest


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