Niederlande - Entsendemitteilung kommt!

In den Niederlanden ist ein neues Arbeitnehmerentsendegesetz in Kraft getreten. Es bringt neue Regelung in Bezug auf die Mindestarbeitsbedingungen, Meldepflicht und Benennung eines Ansprechpartners mit sich.

Entsenden Sie Arbeitnehmer zur Durchführung von Arbeiten in die Niederlande, ist künftig eine Entsendemitteilung vorgesehen. Die Meldepflicht wird erst zu einem späteren noch unbekannten Zeitpunkt in Kraft treten. Die Entsendemitteilung soll künftig online erfolgen.

Besonders ist, dass auch eine Meldepflicht für Selbstständige eingeführt wird. Diese beschränkt sich allerdings auf Selbstständige, die in einem bestimmten Betriebszweig tätig sind. Die betroffenen Betriebszweige sind von der Verwaltung festzulegen. Zudem müssen Sie als entsendendes Unternehmen dem niederländischen Auftraggeber eine Abschrift der Entsendemitteilung mit allen Angaben mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge zukommen lassen.

Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht sowie das Vorhalten von Informationen werden mit Bußgeldern geahndet, die bei einem erstmalig begangenen Verstoß bei höchstens 20.500 Euro liegen. Bei wiederholten Verstößen steigt das Bußgeld erheblich.

Nach Maßgabe des Artikels 7 des neuen niederländischen Arbeitnehmerentsendegesetzes sind ausländische Unternehmen nunmehr daran gehalten, für die Zeit ihrer Tätigkeit in den Niederlanden einen Ansprechpartner in den Niederlanden zu ernennen.


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Antje Barthauer

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