Neuer Unionszollkodex ab Mai 2016

Das heute geltende EU-Zollrecht soll seit langem modernisiert werden. Der neue Unionszollkodex soll nun ab 1. Mai 2016 vollständig Anwendung finden. Die Durchführungsvorschriften wurden am 30. September 2015 im EU-Amtsblatt (L 343) veröffentlicht. Generell gilt: Bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen gelten weiter. Bewilligungen zu Zollverfahren werden bis zum 1. Mai 2019 von der Zollverwaltung überprüft.

Da aber die Umsetzung der erforderlichen IT-Prozesse erst Ende 2020 abgeschlossen sein wird, gibt es für den Übergangszeitraum zusätzliche Übergangsvorschriften, mit denen sich Unternehmen künftig auseinandersetzen müssen.

Ab 1. Mai 2016 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen, für die keine Anpassung der IT erforderlich ist. Die Zollverfahren werden neu strukturiert. Demnach gibt es in Zukunft nur noch Ausfuhr, Abfertigung zum freien Verkehr und besondere Verfahren, die alle sonstigen zusammenfassen. Fehler bei Zollanmeldungen sind künftig heilbar und führen nicht automatisch zur Entstehung einer Zollschuld. Änderungen gibt es zudem im Bereiche nichtpräferenzieller Warenursprung und Präferenzen. Lieferantenerklärungen können künftig für zwei Jahre ausgestellt werden. Weitere Neuerungen gibt es beim Zollwert und der Zollschuld sowie der sogenannten vorübergehenden Verwahrung und vielem mehr. Änderungen in ATLAS werden wohl erst ab 2018 umgesetzt.

Aufgrund der Vielzahl an Änderungen sollten sich alle exportierenden und importierenden Unternehmen rechtzeitig und umfassend informieren.

Weitere Informationen gibt es auf Zoll online.

Mehr Informationen

 Zoll online