Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Seit März erhalten Mitarbeiter mehr Lohn. Der Tarifvertrag läuft bis zum 31. Dezember 2025.

Dachdecker arbeitet an Gaube. Bild: contrastwerkstatt / stock.adobe.com
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Anpassung der Lohnuntergrenzen

Nachdem sich der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH) und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) bereits 2023 darauf geeinigt haben, wurde am 26. Februar 2024 die Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk veröffentlicht.

Die Verordnung, die Auswirkungen auf die Mindestlöhne hat, ist seit 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Die neuen Lohnuntergrenzen sind allgemeinverbindlich und gelten folglich für jede Gesellin und jeden Gesellen, der auf dem Dach arbeitet.



Die Mindestlöhne betragen:

ungelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 1)

seit 1. März 2024: 13,90 Euro
ab 1. Januar 2025: 14,35 Euro

Ungelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen. Hierzu gehören das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

gelernte Arbeitnehmer (Mindestlohn 2)

seit 1. Mai 2023: 15,60 Euro
seit 1. April 2024: 16,00 Euro

Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Arbeitnehmer, die über den Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einen diesem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einen entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert, verfügen, haben Anspruch auf den Mindestlohn 2.



Der komplette Text der "12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung — 12. DachdArbbV" steht im Bundesgesetzblatt unter www.recht.bund.de zum Abruf bereit.



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