Neuer Mindestlohn für Gebäudereiniger

Seit Februar erhalten Mitarbeiter mehr Lohn. Der Tarifvertrag läuft bis zum 31. Dezember 2026.

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Anpassung der Lohnuntergrenzen

Am 28. Januar 2025 wurde die Zehnte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (10. GebäudeArbbV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung ist am 1. Februar 2025 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Damit gelten ab dem 1. Februar 2025 bundeseinheitlich folgende Mindestlöhne:.



Lohngruppe 1

01.02.2025 bis 31.12.2025: 14,25 Euro
01.01.2026 bis 31.12.2026: 15,00 Euro

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen, wie zum Beispiel Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie zum Beispiel bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6

01.02.2025 bis 31.12.2025: 17,65 Euro
01.01.2026 bis 31.12.2026: 18,40 Euro

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln, wie zum Beispiel Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (zum Beispiel Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.



Der komplette Text der »Zehnten Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung — 10. GebäudeArbbV« steht im Bundesgesetzblatt unter www.recht.bund.de zum Abruf bereit.



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