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Seit dem 1. August 2017 müssen bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe getrennt werden.Gewerbeabfallverordnung

Der Bundestag hat die neue Gewerbeabfallverordnung beschlossen. Das bedeutet: neue Pflichten für Handwerksbetriebe. Seit dem 1. August 2017 müssen sie bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe trennen. Die neue Gewerbeabfallverordnung greift bei gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Ziel ist es, die Recyclingquote zu erhöhen. Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung bekommen Betriebe deshalb die Pflicht, bei Bau- und Abbruchabfällen folgende Stoffe getrennt zu sammeln:

  • Glas,
  • Kunststoff,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Dämmmaterial,
  • Bitumengemische,
  • Baustoffe auf Gipsbasis,
  • Beton,
  • Ziegel,
  • Fliesen und
  • Keramik.

Neue Dokumentationspflichten

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wurden zudem umfangreiche Dokumentationspflichten eingeführt, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mehr als zehn Kubikmeter an Abfällen entstehen. Betriebe müssen die genannten Stoffe nicht trennen, wenn "die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist", heißt es in § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung. Beide Fälle wurden vom Gesetzgeber definiert: So kann die Trennung technisch beispielsweise nicht möglich sein, wenn auf der Baustelle nicht genügend Platz für die Aufstellung von Abfallcontainern für die getrennte Sammlung zur Verfügung steht.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist sie laut Gewerbeabfallverordnung, "wenn die Kosten für die getrennte Sammlung (...) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbewahrung stehen." Entscheiden sich Betriebe gegen eine getrennte Sammlung, müssen sie dokumentieren, warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Handwerker-Software zur Dokumentation

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bietet eine spezielle Software an. Diese unterstützt Handwerksbetriebe bei der Erfüllung der Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung. Relevante Daten und Dokumente können erfasst und eine Zusammenfassung für die Behörden erstellt werden. Weiterführende Informationen und Download der Software auf der Webseite des ZDH.

Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes bietet auf seiner Internetseite Handlungshilfen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung als Formulare zum Download.

Für welche Handwerksbetriebe gilt die Verordnung? Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Wie bisher unterliegen alle Handwerksbetriebe den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind. Die Verordnung regelt den Umgang mit diesen Abfällen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 1. August 2017.

Welche Zielsetzung hat die Verordnung?

Im Gegensatz zur bisher gültigen GewAbfV hebt die Neufassung die Gleichstellung der energetischen und stofflichen Verwertung der betroffenen Abfallarten auf. Um die Recyclingquote deutlich zu erhöhen, ist eine thermische Verwertung von Abfällen nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Was ist neu?

  • Getrennthaltung: Um die stoffliche Verwertungsquote zu erhöhen, sind Abfälle direkt an der Anfallstelle getrennt zu sammeln.
  • Dokumentation: Die Mengen der getrennt gesammelten Abfälle sind zu dokumentieren. Ebenso müssen Abfallmengen dokumentiert werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Diese "Mischabfälle" sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.

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Sven Börjesson

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