Unternehmer telefoniert auf der Baustelle. Bild: ElitProd / stock.adobe.com
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Archivbeitrag | Newsletter 2022Neue Statusfeststellung für Subunternehmer

Angestellt oder selbstständig?

In vielen Bereichen des Handwerks ist es üblich, mit Subunternehmern oder freien Mitarbeitern zu kooperieren – beispielsweise um Arbeitsspitzen abfangen zu können. Neben finanziellen und organisatorischen Vorteilen, birgt diese Zusammenarbeit aber auch das Risiko der Scheinselbstständigkeit. Regelmäßig mussten Unternehmer nach Betriebsprüfungen erhebliche Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, wenn die Tätigkeit eines offiziell selbstständigen Unternehmers als abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft wurde.
 

Auch bei unbeabsichtigter Scheinselbstständigkeit droht Ärger

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Subunternehmer vorwiegend für einen einzigen Auftraggeber tätig ist und damit fast seinen gesamten Umsatz erzielt. Auch wenn jemand fest in ein Unternehmen eingebunden ist, nicht frei über seine Arbeitszeiten entscheiden kann und an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden ist, stellte sich mitunter heraus, dass es sich um Fälle von Scheinselbstständigkeit handelte. Leider war die klare Abgrenzung auch den ehrlichsten Betrieben nicht immer zweifelsfrei möglich.
 

Prognoseentscheidung reduziert Gefahr von Nachzahlungen

Ab April können Unternehmen nun endlich im Vorfeld feststellen lassen, wie eine angestrebte Kooperation mit Subunternehmern zu bewerten ist. Das war bislang erst für bestehende Vertragsverhältnisse möglich. Durch die Änderung des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB V wird endlich rechtzeitig Klarheit geschaffen, wer Arbeitnehmer bzw. wer Selbstständiger ist.

Wenn künftig Nachzahlungen und Ärger vermieden werden sollen, empfiehlt es sich, die schriftlichen Vereinbarungen sowie beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung (zum Beispiel in Form einer Rahmenvereinbarung) bei der zuständigen Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzureichen. Das können sowohl Auftraggeber wie Auftragnehmer vornehmen.
 

Mehr Rechtssicherheit bei der Arbeit mit Subunternehmern

Auf Grundlage der Daten wird dann verbindlich geprüft und festgelegt, welcher Sozialversicherungsstatus gilt. Stellt sich heraus, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung und folglich Sozialversicherungspflicht besteht, können Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer korrekt abgeführt werden. Das spart den Ärger der Nachzahlungen von Sozialabgaben und Lohnsteuer. Bestätigt die Clearingstelle, dass es sich um selbstständige Tätigkeit handelt, besteht kaum mehr Gefahr für den Auftraggeber, rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen

Zudem können Scheinwerkverträge und illegale Arbeitnehmerüberlassung auch durch eine Statusfeststellung vermieden werden, wenn an den Vertragsverhältnissen mehr als zwei Personen beteiligt sind. Wer zum Beispiel als Unternehmer Arbeitskräfte von einer Zeitarbeitsfirma entleiht, hat nunmehr ein Antragsrecht bei der Clearingstelle, um das Arbeitsverhältnis überprüfen zu lassen und somit das Risiko als Ausleiher zu vermeiden.

richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

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