Händeschütteln in der Werkstatt. Bild: stock.adobe.com / EmmaStock (generiert mit KI)
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Neue Rechtsform: eingetragene GbR

Kennen Sie das MoPeG? Hinter der Abkürzung verbirgt sich das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts", das insbesondere für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Neuerungen bringt. Seit 2024 wird beispielsweise eine Unterscheidung zwischen rechtsfähiger GbR (sogenannte Außengesellschaft) und nicht-rechtsfähiger GbR (sogenannte Innengesellschaft) getroffen.
 

Eingetragene GbR erleichtert die Teilnahme am Geschäftsverkehr

Da die GbR als Personengesellschaft im Handwerk weit verbreitet ist, lohnt sich ein kurzer Blick auf die Änderungen. Seit dem Stichtag 1. Januar 2024 wird es möglich sein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Damit kann die GbR als eigenständiger Rechtsträger agieren und ihr eigenes Vermögen besitzen. Diese rechtsfähige Außengesellschaft kann demnach Rechte erwerben, selbst Verträge im eigenen Namen abschließen und Verbindlichkeiten eingehen. Neben dem Namen kann die Bezeichnung "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eingetragene GbR" oder kurz "eGbR" geführt werden. Das Gesellschaftsregister wird von den Amtsgerichten geführt, die auch für die Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister zuständig sind.
 

Registereintragung ist freiwillig

Die Registrierung im neuen Gesellschaftsregister ist freiwillig, kann aber zwingend erforderlich werden, wenn die Personengesellschaft zum Beispiel eine Grundbucheintragung vornehmen möchte oder eine Erfassung im Markenregister beabsichtigt. Ziel der Registerpflicht ist es, Transparenz bezüglich des Gesellschafterbestands und der Vertretungsverhältnisse zu erlangen. In der Praxis dürfte die Neuregelung Erleichterungen mit sich bringen, da beispielsweise die Fragen, wer in die Register einzutragen ist oder wer zeichnungsberechtigt ist, eine klare Regelung erfahren.

Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, eine nicht rechtsfähige GbR Innengesellschaft zu betreiben. Diese hat wie bisher den ausschließlichen Zweck, die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander zu gestalten

 

 
Daten für die Anmeldung im Gesellschaftsregister

  • Name der Gesellschaft
  • Sitz der Gesellschaft
  • Anschrift in einem EU-Mitgliedsstaat
  • Unternehmensgegenstand, sofern sich nicht aus dem Namen ersichtlich
  • Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort)
  • Handelt es sich bei den Gesellschaftern um juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, muss die Firma oder der Name, Rechtsform, Sitz und ggf. das zuständige Register und die Registernummer angegeben werden.
  • Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter
  • Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist.

Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht erforderlich, aber empfehlenswert. Der Vertrag muss nicht notariell beurkundet werden.



richter-markus-web2023 Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

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Tel. 0341 2188-210

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