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Archivbeitrag | Newsletter 2010Neue 1. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes

Höhere Emissionsgrenzwerte für Neu- und Altanlagen

Mit der neuen Verordnung, die am 22. März in Kraft tritt, soll ein Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubemissionen aus Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe erreicht werden. Es wurden zum Beispiel höhere Emissionsgrenzwerte für Neu- und Altanlagen festgelegt.

Auch Getreide als Brennstoff zugelassen

Geregelt werden weiterhin, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere, immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Gas-, Öl-, Kohle- oder Biomassefeuerungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Neu in der Liste der zugelassenen Brennstoffe sind unter bestimmten Voraussetzungen nun auch Getreide, Getreidebruchkörner, Spelzen und Halmreste.

Verordnung gilt für Anlagen ab 4 kW

Die neue Novelle gilt für alle Anlagen ab 4 kW. Bislang regelt die Verordnung bei den festen Brennstoffen nur Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW. Jetzt ist eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vorgesehen. Hierbei wird nachgemessen, ob der Ofen die neuen Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid sowie die Mindestwirkungsgrade einhalten kann.

Bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe müssen die Grenzwertestufe 1 (derzeitiger Stand der Technik 2010) nach einer bestimmten Übergangsfrist einhalten. Diese Frist hängt davon ab, wann der Anlagentyp erstmals auf den Markt gekommen ist. Können die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden, muss die Heizungsanlage ausgetauscht oder ein Filter nachgerüstet werden.

Liste mit Fragen und Antworten beim Umweltministerium

Im Rahmen der neu geregelten Messpflicht müssen alle Biomassekessel ab 4 kW, ausgenommen Einzelraumfeuerungen, vier Wochen nach Inbetriebnahme und dann wiederkehrend alle zwei Jahre gemessen werden. Für handbeschickte Feuerungen wie Scheitholzkessel wird ein Wasserwärmespeicher von mindestens 55 l/kW gefordert. Für automatische Anlagen genügt ein Speicher von mindestens 20 l/kW, hier werden auch Ausnahmen zugelassen.

Fragen und Antworten zur Novelle der 1. BImSchV finden sich auf der Website des Bundesumweltministeriums.