Nachweispflichten im Arbeitsvertrag bei Auslandstätigkeiten
Am 1. August 2022 trat das neue Nachweisgesetz in Kraft. Es erweitert die Pflichtangaben erheblich, die Arbeitgeber zu den Arbeitsbedingungen schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen.
Schon vor der Gesetzesänderung hat es bei der Entsendung eines Arbeitnehmenden ins Ausland eine große Rolle gespielt. Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen wurden die Nachweispflichten des Arbeitgebers nun noch erweitert.
Die Nachweispflichten bestehen unter der Voraussetzung, dass Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen im Ausland zu erbringen haben. Künftig sind die Arbeitnehmenden in diesen Fällen über:
- das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und
- die geplante Dauer der Arbeit,
- die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
- sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
- die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmenden vorgesehen ist und
- gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr
zu unterrichten.
Fällt die Entsendung in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes, so ist der Arbeitnehmende zusätzlich über die Vergütung zu unterrichten, die er nach dem geltenden Recht im Aufnahmestaat beanspruchen darf. Ferner ist dem Arbeitnehmenden ein Link zu der offiziellen nationalen Webseite des Aufnahmestaates nach dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) bekannt zu geben.
[Quelle: Germany Trade an Invest GmbH]