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Mit Handwerkerleistungen Steuern sparen

BMF-Schreiben enthält konkrete Sparbeispiele

19. Februar 2010 | Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 15. Februar 2010 ein Schreiben zur Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen veröffentlicht.

Der „Steuerbonus“ wird unter anderem für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen im Haushalt gewährt. Begünstigt werden beispielsweise Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Steuerpflichtige können bis zu 1.200 Euro für diese Aufwendungen mit der Einkommensteuer verrechnen und sich bei der Steuererklärung für das Jahr 2009 erstatten lassen.
 

Steueranreiz ist Baustein im Kampf gegen Schwarzarbeit

„Der Steueranreiz ist ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Schwarzarbeit. Wir würden uns wünschen, dass unsere Handwerksbetriebe noch viel offensiver mit dem Instrument werben“, erläutert die Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer zu Leipzig Sigrid Zimmermann.
 

Liste der steuerbegünstigten Leistungen

Unklarheit herrschte bisher oftmals über die konkreten handwerklichen Leistungen, die von der Steuerbegünstigung erfasst werden. Dem hat das BMF jetzt abgeholfen, indem es tabellarisch auflistet, welche Leistungen begünstigt sind. So ist beispielsweise die Reparatur weißer Ware (Waschmaschinen, Kühlgeräte) im Haushalt absetzbar. Gleiches gilt für Rundfunkgeräte, PCs oder die Montageleistungen beim Möbelneukauf sowie Schornsteinfegerleistungen.
 

Steuerbonus gilt auf die handwerkliche Arbeitsleistung

Der „Steuerbonus“ gilt bei handwerklichen Leistungen nur für die Arbeitsleistung (zuzüglich in Rechnung gestellter Fahrtkosten) sowie deren Umsatzsteuer. Materialkosten oder im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außen vor. Das heißt, dass beim Einbau neuer Fenster nicht die Herstellung der Fenster in der Werkstatt des Tischlers erfasst wird, sondern die Montageleistung vor Ort. Der Nachweis über die entstandenen Kosten gegenüber dem Finanzamt erfolgt mit Vorlage der Rechnung und des Bankbeleges über die Zahlung.

Unbedingt ist zu beachten, dass die Arbeitskosten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der Rechnung separat ausgewiesen sein müssen. Das komplette Schreiben steht zum Herunterladen bereit. Fragen zur Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen beantwortet die Abteilung Wirtschaftsförderung der Handwerkskammer.

Pressemitteilung vom 19. Februar 2010

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Dr. Andrea Wolter

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