Wechselstromzähler Schlagwort(e): freisteller, freigestellt, Freisteller, Still, Stills, Wechselstromzähler, Stromzähler, Betriebskosten, Nebenkosten, laufende Kosten, Stromkosten, Energiekosten, Zähler, Zählerstand, kWh, Stromverbrauch, Stromnutzung, Energieverbrauch, Messgerät, Elektrizität, elektrisch, Wechselstrom, Elektrozähler, Elektro-Zähler, Kündigung, Stromversorger, Stromanbieter, Betriebskostenabrechnung, Nebenkostenabrechnung, Abrechnung, Rechnung, Jahresrechnung, Stromabrechnunge
euthymia / fotolia.com

Meldepflicht bei Energie- und Stromsteuerbegünstigungen beachten!

Archivbeitrag | Newsletter 2018

Steuerbegünstigungen und -rückerstattungen sind für viele Unternehmer eine lohnende Angelegenheit. Das produzierende Gewerbe - also auch energieintensive Handwerksbetriebe - können beispielsweise profitieren, wenn sie einen von insgesamt 15 Steuerbegünstigungs- beziehungsweise Entlastungstatbeständen für sich verbuchen können.

In den vergangenen Jahren haben unter anderem viele Unternehmen aus dem Bäcker- und Fleischerhandwerk diese Möglichkeit genutzt
 

Erklärungspflicht über erhaltene Steuerentlastungen

Sie dürfen nicht verpassen, bis zum 30. Juni 2018 eine Anzeige/Erklärung beim Hauptzollamt über die erhaltenen Vergünstigungen abzugeben. Dies verlangt die "Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)" für alle Betriebe, die ab Juli 2017 - also im vergangenen Kalenderjahr - Steuerbegünstigungen nach dem Stromsteuer- oder Energiesteuergesetz erhalten oder erhalten haben. Wer den Termin verpasst oder fehlerhafte Angaben einreicht, dem können die zuständigen Hauptzollämter bis zu 5.000 Euro Bußgeld auferlegen.
 

Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht möglich

Unter bestimmten Umständen können sich betroffene Betriebe für drei Jahre von der Anzeigepflicht befreien lassen. Voraussetzung ist, dass die Steuerbegünstigung in den drei Jahren vor dem Meldestichtag nicht mehr als 150.000 Euro jährlich betragen hat.Der Antrag ist mit einem amtlichem Vordruck bis spätestens zum 30. Juni des Jahres zu stellen, in dem eine Anzeige oder Erklärung abzugeben wäre.
 

Begünstigungen per Onlineportal melden

Sowohl die Anzeige/Erklärung wie auch der Antrag auf Befreiung können schriftlich über die amtlichen Vordrucke oder seit 2017 über enstransv.zoll.de eingereicht werden. Die Nutzung des elektronischen Portals ist übrigens ab 2019 verpflichtend.

börjesson-sven-web2023-2 Marco Kitzing

Sven Börjesson

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-368

Fax 0341 2188-25368

boerjesson.s--at--hwk-leipzig.de