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Archivbeitrag | Newsletter 2010Mängelbeseitigung nur mit Kostenübernahme-Erklärung?

Der Bundesgerichtshof hat zu einem Sachverhalt entschieden, der auch in der täglichen Praxis im Handwerk häufig vorkommt. Im behandelten Gerichtsfall meldete ein Bauherr seinem Heizungsinstallateur, dass seine Heizungsanlage undicht und die Wand inzwischen durchfeuchtet sei. Der Handwerksbetrieb erklärte sich zur Mängelbeseitigung bereit, verlangte aber eine Erklärung des Bauherrn, dass dieser die Kosten für Anfahrt und Mängelbeseitigung übernehmen soll, falls der Handwerker den angezeigten Mangel nicht zu verantworten habe.

Der Bauherr reagierte auf diese Forderung nicht, woraufhin der Installateur nicht vor Ort erschien, um nachzubessern. Das hatte fatale Folgen. Infolge der tatsächlich undichten Heizungsanlage kam es zu einer Havarie mit einem höheren Schaden.

Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahme-Erklärung für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge abhängig machen

Der Bundesgerichtshof entschied nun (Entscheidung vom 2. September 2010 - VII ZR 110/09), dass der Installateur, der die Mängelbeseitigungsmaßnahmen von einer Kostenübernahmeerklärung abhängig gemacht hat, das Risiko einer "Verschlimmerung" des Schadens tragen muss. Der Auftragnehmer, und nicht der Auftraggeber, müsse Mängelbehauptungen prüfen und seine Leistungspflicht beurteilen. Das gelte auch dann, wenn die Bauleistung bereits abgenommen sei und der Auftraggeber deshalb die Beweislast dafür trage, dass ein Mangel des Werkes vorliegt.

Bauherr kann auch ohne Kostenübernahmeerklärung zur Zahlung herangezogen werden

Ein Handwerksbetrieb sollte somit die Mängelbeseitigung nicht von einer Kostenübernahme-Erklärung für den Fall einer unberechtigten Mängelrüge abhängig machen. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass ein Bauherr im Nachhinein für die Kosten einer unberechtigten Mängelrüge herangezogen werden kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Bauherr wusste, dass der gemeldete Mangel aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammt.

Für Fragen zum Thema steht die Rechtsabteilung der Handwerkskammer gern zur Verfügung.

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