Luxemburg - Pflicht zur Benennung einer Bezugsperson in der Entsendemitteilung
Unternehmen, die Mitarbeiter zu Einsätzen nach Luxemburg entsenden, müssen diese im Vorfeld des Einsatzes ausnahmslos bei der Luxemburger Arbeitsinspektion (ITM) in einem Online-Verfahren melden. Im Nachgang zum Einsatz muss eine Lohnmeldung erfolgen.
Seit dem 22. Januar 2018 müssen nun im Rahmen der Entsendemitteilung auch Angaben zu einer Bezugsperson gemacht werden. Als Bezugsperson kann eine juristische oder natürliche Person fungieren. Bedingung ist, dass die Bezugsperson während des Einsatzes in Luxemburg vor Ort ist. Als Bezugsperson können ausdrücklich auch entsandte Mitarbeiter benannt werden. Die Person muss lediglich ansprechbar sein aber keine speziellen Dokumente (bis auf den eigenen "Badge social") vorzeigen können. Es ist eine Handynummer zu hinterlegen. Der Geschäftsführer kann nicht die Funktion der Bezugsperson übernehmen. Darüber hinaus können unter anderem auch in Luxemburg ansässige Steuerberater, Anwälte oder Niederlassungen benannt werden.
Quelle: EIC Trier IHK | HWK Europa- und Innovationscentre
Fragen rund um die Entsendungsauflagen beantwortet das Helpcenter der ITM unter Telefon 00352 24776100 und contact@itm.lu.