Lieferungen innerhalb der EU: Neue Nachweispflichten seit 1. Oktober 2013

Für Handwerker, die Waren steuerfrei innerhalb der EU liefern wollen, gelten seit Oktober 2013 neue Nachweispflichten. Eine sogenannte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn die gelieferte Ware in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt.

Für die Steuerbefreiung muss der Unternehmer bestimmte Buch- und Belegnachweise führen. Der Nachweis ist gemäß den Anforderungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) zu führen. Um den betroffenen Unternehmen Erleichterung bei der Nachweisführung zu verschaffen, hat der Bundesrat im März 2013 Änderungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung verabschiedet, die seit dem 1. Oktober 2013 gelten.

Übergangsfrist für neue Nachweispflicht bis Ende 2013

Eine weitere Übergangsfrist wurde jedoch im Anwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 16. September 2013 eingeräumt. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt noch bis zum 31. Dezember 2013. Bis dahin sind Buch- und Belegnachweise nach altem Recht anwendbar.

Gelangensbestätigung und weitere Nachweise

Für alle Liefervarianten kann der Nachweis der Steuerfreiheit über eine so genannte Gelangensbestätigung geschehen. Es handelt sich hierbei um ein Dokument beziehungweise ein Bündel an Nachweisen. Neben der Gelangensbestätigung sind in Fällen, bei denen die Lieferung über Dritte versendet wird, auch andere Nachweise zulässig.

Nähere Informationen hierzu hat Eva Dressler.