
Archivbeitrag | Newsletter 2015Kündigung wegen Krankheit im Kleinbetrieb ist rechtens
In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt der Kündigungsschutz auf der Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Weil dieser volle Kündigungsschutz kleinere Betriebe zu sehr in ihrer Flexibilität einschränkt und wirtschaftlich zu großen Belastungen führen kann, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, dass Chefs in kleineren Betrieben ihren Angestellten kündigen dürfen, ohne dafür einen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG vorweisen zu können.
Gericht stützt Kündigungsfreiheit im Kleinbetrieb
Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein verstößt ein Arbeitgeber deshalb auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, wenn er einem Mitarbeiter bei einer längeren Krankheit kündigt (Urteil vom 14. Oktober 2014, Az.: 1 Sa 151/14).
Streitfall: Langjährig Beschäftigte nach längerer Krankheit gekündigt
Im konkreten Fall hatte ein Chef einer engagierten und guten Mitarbeiterin gekündigt, die bereits länger erkrankt war und auf Nachfrage keine Angaben zu einem möglichen Genesungszeitpunkt machte. Die Mitarbeiterin klagte gegen ihre Kündigung, musste sich jedoch dem Richterspruch beugen, der dem Arbeitgeber trotz der langen Betriebszugehörigkeit der Frau recht gab. Der Betrieb müsse schließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt werden.
Das Gericht stellte aber auch klar, dass eine solche krankheitsbedingte Kündigung nur zulässig ist, wenn eine befristete Ersatzeinstellung aufgrund der Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich ist und die Arbeitskraft dringend benötigt wird.
Tipp! Der Artikel "Das müssen Sie bei einer Kündigung beachten" auf www.handwerksblatt.de beleuchtet den Themenkomplex Kündigung im Kleinbetrieb.