
Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses
Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Absatz 2 BBiG fristlos und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung des Interesses beider Vertragsparteien nicht länger zuzumuten ist. Mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kann das Ausbildungsverhaältnis nur durch den Lehrling gekündigt werden, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wegen vertragswidrigen Verhaltens muss der Auszubildende in der Regel wiederholt wegen der gleichen Pflichtverletzung abgemahnt werden. Nur bei schweren Vertrauensverstößen (zum Beispiel bei Unterschlagung eines größeren Geldbetrages) kann eine Kündigung direkt ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Die Kündigung muss generell schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen, das heißt die abgemahnten Pflichtverletzungen sowie die Abmahnungen und die zur Kündigung führende letzte Pflichtverletzung sind in der Kündigung genau zu bezeichnen. Wird die Schriftform nicht gewahrt oder werden die Kündigungsgründe nicht oder nur unzureichend angegeben, ist die Kündigung nichtig. Eine Nachbesserung oder Nachreichung der Kündigungsgründe ist nicht zulässig. Gibt es einen Betriebsrat, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung zwingend anzuhören. Die Gründe für die Kündigung sind dem Betriebsrat mitzuteilen (§ 102 BetrVG).
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Bei minderjährigen Lehrlingen muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter, also den Eltern beziehungsweise sonstigen Sorgeberechtigten, zugehen, ansonsten ist sie unwirksam. Je länger das Ausbildungsverhältnis besteht, umso strengere Anforderungen stellen die Arbeitsgerichte an das Vorliegen des wichtigen Grundes. Je näher der Auszubildende an der Gesellenprüfung ist, desto unkündbarer wird er selbst bei wiederholten Pflichtverletzungen.