Kroatien - Eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 gilt für die Bürger und Unternehmen Kroatiens grundsätzlich das Gemeinschaftsrecht. Teil dessen sind die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Dienstleistungsfreiheit.

Demnach können Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme in einem anderen EU-Mitgliedsland ohne Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung aufnehmen (Arbeitnehmerfreizügigkeit) und Unternehmen können vorübergehende Dienstleistungserbringung in den EU-Mitgliedstaaten zu gleichen Bedingungen wie Inländer ausführen.

Gegenüber neuen EU-Mitgliedstaaten wie Kroatien erlaubt die Europäische Kommission jedoch Ausnahmen, nach denen "Alt-EU-Mitgliedstaaten" Übergangsfristen für die Realisierung der vollen Freizügigkeit einräumen können.

Übergangsfristen für Kroatien

Von diesen Übergangsfristen macht Deutschland gegenüber Kroatien nun Gebrauch. Für zunächst zwei Jahre gelten folgende Regelungen:

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist komplett ausgesetzt. Folgende Bereiche sind von der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen:

  • Bau-Sektor (vorbereitende Baustellenarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Bauinstallation, sonstige Bauinstallation (Ziffer 45.1.-45.4),
  • Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln (Ziffer 74.70),
  • Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen (Ziffer 74.87).

Kroatien ist es seinerseits gestattet, Beschränkungen im gleichen Umfang gegen deutsche Staatsangehörige in Kroatien zu verhängen.