
Archivbeitrag | Newsletter 2017Kostenvoranschlag ist kein Angebot und damit nicht verbindlich
Der Preis ist hin und wieder Grund für Unstimmigkeiten zwischen Handwerker und Kunde. Vor allem private Auftraggeber informieren sich deshalb im Vorfeld von planbaren Vorhaben - wie etwa beim Fenstertausch - über geltende Standards und fordern einen Kostenvoranschlag zur preislichen Orientierung ab.
Kundenorientierte Handwerksunternehmen sind in solchen Fällen gut beraten, nicht nur den voraussichtlichen Umfang aller notwendigen Vor-, Nach- und Nebenarbeiten zu kommunizieren, sondern auch darauf hinzuweisen, dass derlei Kostenvoranschläge nicht bindend sind und sich in gewissen Fällen von der Kalkulation unterscheiden können. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.
Wer gut und transparent mit seinen Kunden kommuniziert - also beispielsweise kryptische Fachbegriffe von vornherein vermeidet, kann vermeiden, dass es später Ärger gibt.
Kostenvoranschlag ≠ Angebot
Steigt der Preis allerdings um mehr als 15 bis 20 Prozent, muss der Unternehmer seinen Kunden sobald wie möglich darauf hinweisen. Dieser kann dann den Vertrag kündigen und muss nur die Vergütung zahlen, die den bis dahin geleisteten Arbeiten entspricht. Oder er akzeptiert den höheren Preis.
Anders als bei Kostenvoranschlägen verhält es sich mit Preisen in konkreten Angeboten. An diese sind Unternehmen dagegen in aller Regel gebunden.
Übrigens: Ein Kostenvoranschlag ist kostenlos, falls Handwerker und Auftraggeber nichts anderes vereinbart haben.
Tipp! Wenn das Erstellen eines Angebots oder Kostenvoranschlages mit großem zeitlichem Aufwand verbunden ist, lohnt es sich, eine Regelung zu treffen, nach der der Auftraggeber die Kosten bei Nichtvergabe des Auftrages übernehmen muss. So können sich Handwerker absichern, dass Angebote nicht einfach eingeholt werden und als Arbeitsvorlage an die Konkurrenz weitergegeben werden.