Korrekter Rechnungstext bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wichtig

Unternehmen sollten bei Lieferungen in EU-Länder dringend auf den korrekten Rechnungstext achten, damit es sich um eine "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung" handelt. Entsprechend des BFH-Urteils vom 14. November 2012 kommt die Steuerbefreiung bei EU-Lieferungen nur zur Anwendung, wenn der Hinweis auf das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in der Rechnung auftaucht.

Ein pauschaler Hinweis auf die Steuerbefreiung ist nicht ausreichend. Für die Rechnungsstellung sind vielmehr die eigene USt-ID-Nummer und die des europäischen Geschäftspartners notwendig. Diese sollten sich Unternehmer bereits in der Angebotsphase vom Geschäftspartner mitteilen lassen. Die Nummer muss im Rahmen der Sorgfaltspflicht vor Erbringung der Leistung online überprüft werden. Die Prüfung kann über die Internetseiten ec.europa.eu/taxation_customs/vies oder evatr.bff-online.de/eVatR vorgenommen werden. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss die Rechnung zudem folgenden Hinweis enthalten: "Steuerfreiheit gemäß § 4 Nummer 1b USTG i.V.m § 6a USTG".

Weitere Informationen hat Antje Barthauer.


barthauer-antje-web2023-2 Marco Kitzing

Antje Barthauer

Beraterin Außenwirtschaft / Exportscout

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-304

Fax 0341 2188-25304

barthauer.a--at--hwk-leipzig.de