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Michael Grabscheit / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2013Ist die Dauer der Arbeitszeit nicht vertraglich geregelt, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit.

Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 15. Mai 2013 - 10 AZR 325/12).

700 "Minusstunden" gesammelt

Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine "außertarifliche Angestellte" mit einem Jahresgehalt von etwa 95.000,00 Euro brutto ihren Arbeitgeber verklagt hatte. Dieser hatte ihr nach mehreren Aufforderungen das Gehalt gekürzt, da sie die wöchentliche Arbeitszeit nicht eingehalten und auf diese Weise 700 "Minusstunden" angesammelt hatte.

Die Angestellte argumentierte, für sie bestünden laut Vertrag keine festen Arbeitszeiten, und sie müsse nur die ihm vom Arbeitgeber übertragenen Tätigkeiten erledigen. Ihr Arbeitsvertrag enthielt nur den Passus, dass sie "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig ... werden" müsse. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit beinhaltete der Vertrag nicht. Deshalb müsse der Arbeitgeber das volle Gehalt unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.

Betriebsübliche Arbeitszeit ist Maß der zu leistenden Arbeit

Die Klage blieb erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Meinung, dass die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart gilt, wenn es keine ausdrückliche Vereinbarung zu Arbeitszeit gibt. Der Arbeitsvertrag der Parteien setze als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Der Arbeitgeber müsse keine Vergütung für Zeiten leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.