
Archivbeitrag | Newsletter 2010Informationspflichten für Dienstleister
Dienstleister haben künftig neue Informationspflichten zu erfüllen. Am 17. Mai tritt die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft. Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen die auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen und Informationen die stets bereitzuhalten sind. Einige der Angaben sind in Deutschland bereits jetzt Pflicht.
Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere:
- Impressumpflicht,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- Angaben zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zu den auf Anfrage mitzuteilenden Informationen gehören:
- Berufsrechtliche Angaben,
- Angaben zu den ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften,
- Transparenz der Preisgestaltung.
Grundsätzlich alle Handwerksbetriebe betroffen
Von der Verordnung sind grundsätzlich alle Handwerksbetriebe betroffen, die in Deutschland niedergelassen sind. Nur die Handwerksbetriebe aus dem Bereich Gesundheitsdienstleistungen, also Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher sowie Zahntechniker, sind von dieser Verordnung nicht betroffen.
Betroffene Unternehmen ist sollten die neuen Vorgaben beachten, da andernfalls Abmahnungen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren drohen. Firmen mit eigener Internetpräsenz können die Pflichtangaben unkompliziert auf ihrer Website veröffentlichen.
Den genauen Wortlaut der DL-InfoV finden sie im beigefügten Artikel. Ansprechpartner zum Thema ist die Rechtsabteilung der Handwerkskammer zu Leipzig.