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Archivbeitrag | Newsletter 2020Informationen zur Senkung der Umsatzsteuer ab Juli

Die Große Koalition hat im Juni beschlossen, den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 auf 16 Prozent und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 auf 5 Prozent abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gelten.
 

Senkung zunächst vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020

Die im Konjunkturpaket vorgesehene Mehrwertsteuersenkung soll Binnennachfrage und Konsum ankurbeln und somit die Wirtschaft nach der Coronakrise stärken. Die Bundesregierung hofft, dass Unternehmen die geminderte Mehrwertsteuer über Preissenkungen an die Kundschaft weitergeben, die dann die verbilligten Waren und Leistungen stärker nachfragen. Im Umkehrschluss wären höhere Umsätze und Gewinnen für die Wirtschaft möglich. Aber auch wenn dieser Plan aufgeht, sehen sich Handwerksbetriebe zunächst einmal mit enormem bürokratischem Aufwand konfrontiert. Im Eiltempo müssen Ladenkassen, Rechnungssoftware, Buchhaltung, Warenwirtschaftssysteme und Online-Shops umgestellt werden. Bei diesem Kraftakt kommen viele Fragen auf.
 

Informationspaket zum Themenkomplex

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat deshalb Informationen rund um den Themenkomplex gebündelt. Denn auch wenn immer noch nicht alle Punkte geklärt sind, lassen sich etliche Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind, bereits beantworten. Auch zur Anpassung von Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung gibt es Hinweise.

Mehr Informationen

 Themenpaket zur Umsatzsteuer-Senkung vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (zdh.de)

 Handwerk für praxistauglichere und einfachere steuerliche Regelungen der geplanten Mehrwertsteuersenkung (zdh.de)

 Deutsches Baugewerbe befürchtet ausbleibende Effekte der Steuerabsenkung, dafür mehr Bürokratie und höhere Kosten (zdb.de)

 Unbürokratische Umsetzung der MWSt-Senkung bei Preisangaben durch pauschale Rabatte möglich (bmwi.de)
 

Momentan steht für viele Unternehmen der bürokratische Aufwand zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung im Missverhältnis zu deren Höhe und Dauer. Sollte der Plan der GroKo jedoch aufgehen, und die Kauflaune in Deutschland steigen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Steuersenkung auch über den Jahreswechsel hinaus beibehalten wird.

Geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes befristet vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 - Informationen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks

Die neuen Steuersätze gelten für alle Umsätze, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 ausgeführt werden. Es kommt darauf an, wann die Leistung erbracht wird (§ 27 Absatz 1 UStG). Ein Umsatz gilt dann als erbracht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung beendet beziehungsweise vollständig ausgeführt ist (Leistungszeitpunkt). Es gelten folgende Leistungszeitpunkte:
 
  • Lieferungen: Tag des Beginns der Beförderung (Lieferzeitpunkt)
  • Werklieferungen/Werkleistungen: Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk (Abnahme, Hinweis: Eine schriftliche Dokumentation wird empfohlen)
  • Sonstige Leistungen: Tag der Beendigung beziehungsweise der vollständigen Leistungserbringung
Entsprechendes gilt für Teilleistungen, zum Beispiel bei Bauleistungen, die in Teilen abgenommen werden, und bei Dauerverträgen (zum Beispiel Mietverträge, Wartungsverträge, Reinigungsverträge, Dauerlieferverträge und andere). Hierzu wird auf das  Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Oktober 2009 der Finanzverwaltung hingewiesen. Bei einer Änderung der Bemessungsgrundlage gilt ebenfalls der Steuersatz im Leistungszeitpunkt.
 
Hinweis: Die Frage, welchem Steuersatz ein Umsatz unterliegt, ist immer nach den vorgenannten Grundsätzen zu klären. Nicht ausschlaggebend ist,
 
  • wann die Rechnung gestellt wird,
  • ob ein Unternehmer die Soll- oder die Ist-Versteuerung anwendet,
  • ob der Leistende oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,
  • ob ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einreicht,
  • wann der Kunde die Rechnung bezahlt beziehungsweise der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt.
Wenn vor dem 1. Juli 2020 Angebote abgeben beziehungsweise. Verträge über Leistungen abgeschlossen werden, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt, siehe oben), dann muss schon jetzt an die Umsatzsteuer-Senkung berücksichtigt werden.
 
Beispiele
 
  • Verträge über Bauvorhaben, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 beendet werden.
  • Dauerverträge, zum Beispiel Mietverträge oder Wartungsverträge, deren Teilleistungen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden.
Bei Vertragsanpassungen sind die umsatzsteuerrechtlichen und die zivilrechtlichen Regelungen nebeneinander zu betrachten:
 
Bereits bestehende Verträge, die noch einen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent vorsehen, müssen entsprechend angepasst werden, zum Beispiel indem allgemein auf den zum Leistungszeitpunkt geltenden Steuersatz verwiesen wird. Denn eine zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom Unternehmer trotzdem geschuldet (§ 14c Absatz 1 Satz 1 UStG, auf die Berichtigungsmöglichkeit nach § 14c Absatz 1 Satz 2 UStG wird hingewiesen). Der unternehmerische Kunde darf die Vorsteuer jedoch nur in Höhe des tatsächlich geltenden Umsatzsteuersatzes geltend machen (§ 15 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG). Dies ist zum Beispiel bei gewerblichen Mietverträgen zu beachten. Der Vertrag gilt hier in der Regel als Rechnung.

Hinweis: Das  BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung sieht für den Monat Juli 2020 eine Vereinfachungsregelung (Tz. 45) vor. Weist danach der Unternehmer für Leistungen, die im Monat Juli 2020 erbracht werden, noch den alten Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent aus und führt die Umsatzsteuer in dieser Höhe an das Finanzamt ab, so kann der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer ebenfalls in dieser Höhe geltend machen. Mit dieser Regelung soll Verzögerungen bei der Umstellung von Kassen- und Abrechnungssystemen Rechnung getragen werden.
 
Zu beachten ist auch, ob Brutto- oder Nettopreisvereinbarungen getroffen wurden. Der Kunde hat nicht automatisch einen Anspruch auf einen niedrigeren Preis. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt. Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten der Steuersatzänderung (1. Juli 2020 beziehungsweise 1. Januar 2021) abgeschlossen worden ist, so kann der eine Vertragspartner von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist (zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 29 UStG).
Wurden vor dem 1. Juli 2020 Anzahlungen für Leistungen vereinnahmt, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden (Leistungszeitpunkt, siehe oben), so galt für diese Anzahlungen zunächst der bisherige Steuersatz von 19 beziehungsweise 7 Prozent. Die Steuer ist in der Schlussrechnung sowie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Leistung erbracht wird, zu korrigieren.
 
Beispiel

Bauunternehmer B baut für den Kunden K ein Werkstattgebäude. Die Fertigstellung (Leistungszeitpunkt) erfolgt im Oktober 2020. Der Preis beträgt 150.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. B hat im Januar und im April 2020 sowie im Juli 2020 Anzahlungen in Höhe von jeweils 30.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer von K vereinnahmt.
 
Lösung
 
Die Leistung (Bau des Werkstattgebäudes) und alle Anzahlungen unterliegt dem 16 prozentigen Umsatzsteuersatz. Die Anzahlungen im Januar und April 2020 muss B zunächst jedoch noch mit 19 Prozent versteuern. Die Anzahlung, die B im Juli 2020 vereinnahmt, muss er mit 16 Prozent versteuern. Die Korrektur der im Januar und April 2020 vereinnahmten Anzahlungen erfolgt in der Schlussrechnung und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2020 beim Bauunternehmer B und beim Kunden K.
 
Schlussrechnung
 
Entgelt (Euro)USt (Euro)Summe (Euro)
Gesamtbetrag150.00024.000 (16 %)174.000
abzüglich Anzahlungen
Januar 202030.0005.700 (19 %)
April 202030.0005.700 (19 %)
Juli 202030.0004.800 (16 %)
Restzahlung90.0007.80067.800
 
USt-Voranmeldung Oktober 2020
 
  • Umsatz: 60.000 Euro x 16 Prozent USt = 9.600 Euro

    Berichtigung der USt für Anzahlungen (Januar und April 2020):

  • Zeile 26: 60.000 Euro x 3 Prozent = -1.800 Euro
     
  • Zahllast: 7.800 Euro
Vereinfachungsregelung für Anzahlungen
 
Das Bundesfinanzministerium hat am 23. Juni 2020 einen überarbeiteten Entwurf für eine Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) zur Steuersatzsenkung veröffentlicht. Nach Tz. 9 des BMF-Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2020 vereinnahmte Anzahlungen für Leistungen, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, bereits mit dem dann geltenden Steuersatz von 16 beziehungsweise 5 Prozent versteuert werden. Eine nachträgliche Korrektur der Anzahlungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
 
Hinweis: Bei Bauleistungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und bei denen der Abnahmezeitpunkt noch nicht feststeht, sollten die Anzahlungen immer mit dem im Zeitpunkt der Anzahlung geltenden Steuersatz versteuert und gegebenenfalls in der Schlussrechnung berichtigt werden.
Bei Gutscheinen muss zwischen Einzweckgutscheinen (Ort der Leistung und Höhe der Umsatzsteuer stehen bei Ausstellung des Gutscheins fest, § 3 Absatz 14 UStG) und Mehrzweckgutscheinen (§ 3 Absatz 15 UStG) unterschieden werden. Bei Einzweckgutscheinen gilt der Steuersatz bei Ausgabe des Gutscheins; eine spätere Korrektur erfolgt nicht. Bei Mehrzweckgutscheinen gilt der Umsatzsteuersatz zum Zeitpunkt der Einlösung.

Endgültiges BMF-Schreiben noch nicht publiziert

Zum Redaktionsschluss des Newsletters stand das finale Gesetzgebungsverfahren zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze noch aus. Voraussichtlich werden der Bundestag und Bundesrat in Sondersitzungen am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschließen. Das Gesetz soll dann am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Zeitnah dazu will die Finanzverwaltung ein endgültiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der Steuersatzabsenkung veröffentlichen.

 



Marco Kitzing

Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

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