
Archivbeitrag | Newsletter 2020Informationen zur Senkung der Umsatzsteuer ab Juli
Die Große Koalition hat im Juni beschlossen, den Umsatzsteuer-Regelsatz von derzeit 19 auf 16 Prozent und den ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 auf 5 Prozent abzusenken. Die Absenkung der Umsatzsteuersätze soll befristet für sechs Monate in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 gelten.
Senkung zunächst vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020
Die im Konjunkturpaket vorgesehene Mehrwertsteuersenkung soll Binnennachfrage und Konsum ankurbeln und somit die Wirtschaft nach der Coronakrise stärken. Die Bundesregierung hofft, dass Unternehmen die geminderte Mehrwertsteuer über Preissenkungen an die Kundschaft weitergeben, die dann die verbilligten Waren und Leistungen stärker nachfragen. Im Umkehrschluss wären höhere Umsätze und Gewinnen für die Wirtschaft möglich. Aber auch wenn dieser Plan aufgeht, sehen sich Handwerksbetriebe zunächst einmal mit enormem bürokratischem Aufwand konfrontiert. Im Eiltempo müssen Ladenkassen, Rechnungssoftware, Buchhaltung, Warenwirtschaftssysteme und Online-Shops umgestellt werden. Bei diesem Kraftakt kommen viele Fragen auf.
Informationspaket zum Themenkomplex
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat deshalb Informationen rund um den Themenkomplex gebündelt. Denn auch wenn immer noch nicht alle Punkte geklärt sind, lassen sich etliche Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind, bereits beantworten. Auch zur Anpassung von Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung gibt es Hinweise.
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Themenpaket zur Umsatzsteuer-Senkung vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 (zdh.de)
Momentan steht für viele Unternehmen der bürokratische Aufwand zur Umsetzung der Umsatzsteuersenkung im Missverhältnis zu deren Höhe und Dauer. Sollte der Plan der GroKo jedoch aufgehen, und die Kauflaune in Deutschland steigen, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Steuersenkung auch über den Jahreswechsel hinaus beibehalten wird.
Geplante Senkung des Umsatzsteuersatzes befristet vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 - Informationen des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
- Lieferungen: Tag des Beginns der Beförderung (Lieferzeitpunkt)
- Werklieferungen/Werkleistungen: Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk (Abnahme, Hinweis: Eine schriftliche Dokumentation wird empfohlen)
- Sonstige Leistungen: Tag der Beendigung beziehungsweise der vollständigen Leistungserbringung
- wann die Rechnung gestellt wird,
- ob ein Unternehmer die Soll- oder die Ist-Versteuerung anwendet,
- ob der Leistende oder der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet,
- ob ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einreicht,
- wann der Kunde die Rechnung bezahlt beziehungsweise der Unternehmer das Entgelt vereinnahmt.
- Verträge über Bauvorhaben, die zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 beendet werden.
- Dauerverträge, zum Beispiel Mietverträge oder Wartungsverträge, deren Teilleistungen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden.
Entgelt (Euro) | USt (Euro) | Summe (Euro) | |
Gesamtbetrag | 150.000 | 24.000 (16 %) | 174.000 |
abzüglich Anzahlungen | |||
Januar 2020 | 30.000 | 5.700 (19 %) | |
April 2020 | 30.000 | 5.700 (19 %) | |
Juli 2020 | 30.000 | 4.800 (16 %) | |
Restzahlung | 90.000 | 7.800 | 67.800 |
- Umsatz: 60.000 Euro x 16 Prozent USt = 9.600 Euro
Berichtigung der USt für Anzahlungen (Januar und April 2020): - Zeile 26: 60.000 Euro x 3 Prozent = -1.800 Euro
- Zahllast: 7.800 Euro
Endgültiges BMF-Schreiben noch nicht publiziert
Zum Redaktionsschluss des Newsletters stand das finale Gesetzgebungsverfahren zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze noch aus. Voraussichtlich werden der Bundestag und Bundesrat in Sondersitzungen am 29. Juni 2020 das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschließen. Das Gesetz soll dann am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Zeitnah dazu will die Finanzverwaltung ein endgültiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der Steuersatzabsenkung veröffentlichen.