Beim Hörgeräteakustiker. Bild: fotolia.com - Kzenon
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Archivbeitrag | Newsletter 2013Hörgeräteakustiker dürfen zwei Läden betreiben: Meister muss nicht dauernd in der Filiale anwesend sein

Von Unternehmen der Gesundheitshandwerke wird grundsätzlich eine Meisterpräsenz im Betrieb verlangt. Bei strenger Auslegung hätte das für Hörgeräteakustiker zur Folge, dass pro Meister nur eine Betriebstätte erlaubt ist.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass es nicht gegen das Gebot der Meisterpräsenz verstößt, wenn ein Hörgeräteakustiker-Meister zwei Betriebe in benachbarten Städten betreut und jeweils einen halben Tag in dem einen und den anderen halben Tag in dem anderen Geschäft anwesend ist (Urteil vom 17. Juli 2013, Az. I ZR 222/11).

Meister muss trotzdem im Ladengeschäft Präsenz zeigen

Ladengeschäfte dürfen auch in Abwesenheit des Meisters offengehalten werden, um Leistungen zu erbringen, die nicht notwendig dessen Anwesenheit erfordern – beispielsweise Terminvereinbarungen mit Kunden oder die Abgabe von Ersatz- und Verschleißteilen wie Hörgerätebatterien.

Unzulässig wäre es nur, wenn ein Meister nur ganz gelegentlich in dem Betrieb zur Verfügung stünde, etwa weil er eine Vielzahl von Betrieben oder weit voneinander entfernt liegende Betriebe zu betreuen hätte.

Terminvereinbarungen für "Meisteraufgaben" sind üblich

Im konkreten Fall wurde ein Hörgeräteakustikunternehmen unter anderem wegen Irreführung der Kundschaft verklagt, weil ein angestellter Hörgeräteakustik-Meister gleichzeitig Betriebsleiter in zwei Schwesterunternehmen war und jeweils einen halben Tag in jeder Filiale arbeitete.

Die Bundesrichter wiesen die Klage ab.

Zwar vermittle ein Unternehmen, das eine Dienstleistung anbietet, grundsätzlich den Eindruck, dass alle Leistungen während der Öffnungszeiten unmittelbar erbracht werden können.

Wenn die Erbringung der Dienstleistung in Form einer Beratung oder Behandlung üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt, sei es jedoch üblich, dass auch im Ladengeschäft oft eine vorherige Terminvereinbarung erfolgt. Kunden werden daher nicht irregeführt, wenn die durch einen Meister vorzunehmenden Untersuchungen nur nach Terminabsprache angeboten werden.