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Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2011Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Seit dem 1. Juli 2011 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht wurden die geschützten Beiträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrages für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2005 erhöht worden. Der Grundbetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 4,4 Prozent erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Unpfändbarer Grundbetrag: 1.028,89 Euro

Seit 1. Juli 2011 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.028,89 Euro (bisher 985,15 Euro) monatlich. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 387,22 Euro (bisher 370,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 215,73 Euro (bisher 206,56 Euro) für die zweite bis fünfte Person.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die genauen Beträge können auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums (www.bmj.de) eingesehen werden.

Besonderheiten bei der Kontopfändung

Besonderheiten gelten für die Kontopfändung: Seit einem Jahr besteht für Kontoinhaber die Möglichkeit, Girokonten in ein Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) umwandeln zu lassen. Beim P-Konto erhält der Schuldner ohne gerichtliches Verfahren einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe des unpfändbaren Freibetrages. Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen führt damit auch gleichzeitig zur Erhöhung des Sockelpfändungsschutzes beim P-Konto.