Hinweise zum korrekten Ausfüllen der GEZ-Erfassungsbögen
1. Betriebsdefinition:
- Ein Unternehmen muss, soweit es über separate Betriebsstätten beziehungsweise Filialen verfügt, diese auf dem Erfassungsbogen beziehungsweise einem ergänzenden Blatt angeben.
- Bei einer Betriebsstätte muss es sich um eine abgrenzbare und ortsfeste Raumeinheit handeln. Bauten oder Grundstücke, wo ein Beschäftigter nur gelegentlich eine Tätigkeit ausübt, sind laut Begründung zum Staatsvertrag nicht gesondert beitragspflichtig. Eine Beitragspflicht entsteht nicht, soweit "kein Arbeitsplatz" eingerichtet ist.
- Baustellen - auch Baustellencontainer und Funktionsräume von Reinigungsfirmen - lösen keine Beitragspflicht aus.
- Alle räumlich zusammenhängenden Betriebsteile sind gemäß Staatsvertrag als eine Betriebsstätte zusammenzufassen. Die Handwerksorganisation setzt sich derzeit dafür ein, dass auch Teile von Betriebsstätten, die nur minimal räumlich voneinander getrennt sind, wie eine wirtschaftliche Einheit betrachtet werden. Sollte sich eine solche Konstellation ergeben, ist zu empfehlen, dass der Betrieb auf dem Erfassungsbogen vermerkt, dass es sich nach seiner Auffassung um eine Betriebsstätte handelt, für die nur einmal ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Das sollte sinnvollerweise aber nur gemacht werden, wenn sich dadurch in Hinblick auf die Beitragstaffelung ein geringerer Zahlbetrag ergäbe.
- Ein Betrieb eines Selbstständigen, der sich in einer Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird, wird nicht noch einmal beitragspflichtig.
- Es kommt in der Praxis häufig vor, dass dieselbe Person mehrere Firmen auf einem Grundstück und mit (weitgehend) derselben Belegschaft betreibt. Sollten solche Betriebsinhaber schon jetzt mehrfach angeschrieben worden sein, um sie damit ab 2013 zu mehrfacher Rundfunkbeitragsentrichtung zu erfassen, ist zu empfehlen, dass diese Unternehmer der GEZ zunächst übermitteln, dass sie ihre Meldung und Beitragspflicht mit den Angaben in einem Erfassungsbogen für einen Betrieb als erfüllt ansehen und die Meinung, dass von einem Inhaber auf einem Grundstück grundsätzlich nur einmal ein Rundfunkbeitrag verlangt werden sollte.
2. Beschäftigte
- Im Erfassungsbogen wird die Angabe der Zahl der Beschäftigten zum "jetzigen Zeitpunkt verlangt". Der Staatsvertrag bezieht sich jedoch auf die Beschäftigten im Jahresdurchschnitt. Die Begründung zum Staatsvertrag führt aus, dass es "in der Regel [...] auf den Durchschnitt der Beschäftigtenanzahl des vorangegangenen Kalenderjahres ankommt."
- Da die Beitragspflicht 2013 beginnt, empfiehlt es sich für Betriebe mit stark wechselnder Belegschaftsanzahl, für die die Meldung "zum jetzigen Zeitpunkt" eine sehr ungünstige Konstellation ergäbe, unter Verweis auf die Regelungen des Staatsvertrages eine Schätzung der durchschnittlichen Beschäftigtenanzahl für 2012 vornehmen.
- Auszubildende und geringfügig Beschäftigte sowie der Inhaber und Zeitarbeitnehmer sind nicht anzugeben, da sie nicht in die Staffelung eingehen.
3. Fahrzeuge
- Die Betriebe müssen bei der Ermittlung der Zahl ihrer beitragspflichtigen Fahrzeuge nur Pkw, Busse und Lkw angeben, die auf den Betrieb zugelassen sind und zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden. Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeugzulassungsverordnung keine Zulassung benötigen, sind beitragsfrei.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Eintragung in den Fahrzeugpapieren) sind damit nicht beitragspflichtig und auch nicht anzugeben.
- Die Betriebe haben die Möglichkeit, ihre Fahrzeuge durch Deklaration auf den Erfassungsbogen der GEZ einzelnen Betriebsstätten zuzuordnen. Da pro Betriebsstätte ein Fahrzeug von der Beitragspflicht freigestellt ist, können dadurch gerade für filialisierte Unternehmen erhebliche Einspareffekte entstehen.
- Die Handwerksorganisation bemüht sich derzeit um pauschale Regelungen für die zahlreichen Tageszulassungen und Vorführwagen. Die betroffenen Kfz-Betriebe sollten sich dazu bei ihren Innungen erkundigen. Für Gewerke die nicht mit Fahrzeugen handeln sind Pauschalregelungen möglich.