
Halber Steuersatz für Betriebsveräußerung muss auch rückwirkend gelten
Erlös aus Unternehmensverkauf ist Hauptteil der Altersvorsorge
4. Dezember 2000 | Die Einführung des halben Durchschnittssteuersatzes für Gewinne aus Betriebsveräußerungen beziehungsweise Betriebsaufgaben mit einem Freibetrag von 100.000 Mark ist eine richtige und notwendige Maßnahme zur Sicherung der Altersvorsorge der selbstständigen Handwerksmeister, wertet der Präsident der Handwerkskammer zu Leipzig Joachim Dirschka den Beschluss des Bundesrates vom Freitag vergangener Woche.
Der vergünstigte Steuersatz bei Unternehmensverkäufen wird die notwendige Umstrukturierung im Handwerk unterstützen und zur Stabilität des Wirtschaftsbereiches beitragen. Im Regierungsbezirk Leipzig werden rund 2.000 Handwerksunternehmen in den nächsten zehn Jahren altersbedingt an einen Nachfolger übergeben werden. Die Betriebsübergabe bildet für den überwiegenden Teil der Unternehmer den Hauptteil der Finanzierung der Altersvorsorge.
Gerade deshalb sei es unerlässlich, die jetzt gefassten Beschlüsse auch rückwirkend für die Unternehmer wirksam werden zu lassen, die ihre Betriebe in den vergangenen eineinhalb Jahren veräußert haben. "Es kann nicht sein, dass Handwerksmeister die Last unausgereifter Beschlüsse tragen, die Gleichbehandlung muss oberster Grundsatz sein", fordert Dirschka.