Geld. Bild: pixelio.de - Klaus-Uwe Gerhardt
Klaus-Uwe Gerhardt / pixelio.de

Archivbeitrag | Newsletter 2011Grenze der Ist-Versteuerung dauerhaft 500.000 Euro

Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 500.000 Euro müssen ab 2012 die Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt nicht mehr vorfinanzieren. Durch die Entfristung der Ist-Besteuerung muss die Steuer erst dann abgeführt werden, wenn der Kunde seine Rechnung tatsächlich bezahlt hat.

Verspätete Zahlungeseingänge führen nicht mehr zu Liquiditätsengpässen

Die ensprechende Entscheidung des Bundesrates vom 25. November 2011 dürfte sich positiv auf die Liquidität kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe auswirken, denn verspätete Zahlungseingänge führen nicht mehr dazu, dass die Mehrwertsteuer schon im Voraus fällig wird. Schätzungen zufolge nutzen etwa zwei Drittel der Handwerksunternehmen die Möglichkeit der Ist-Versteuerung.

Was bei der Ist-Versteuerung beachtet werden sollte:

  • Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden, da sie eine Ausnahme zur sonst üblichen Soll-Versteuerung ist.
  • Keine Ausnahmeregelung: Auch für Bauleistungen gilt nun die Möglichkeit zur Ist-Versteuerung.
  • Anzahlungen werden immer nach der Ist-Versteuerung versteuert. Entscheidend für die Abführung der Mehrwertsteuer bei Anzahlungen ist also der Termin, zu dem die Zahlung des Kunden eingeht, nicht der Termin der Aufforderung zur Zahlung einer Anzahlung.
  • Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Wechsel zwischen Soll- und Ist-Versteuerung Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben (§ 20 Absatz 1 Satz 3 UStG).