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Archivbeitrag | Newsletter 2017Gewerbeabfall: Mehr Mülltrennung notwendig

Viele Container für unterschiedliche Abfälle werden ab sofort zu fast jeder Baustelle gehören. Durch die neue Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) müssen Handwerksunternehmen bei Bau- und Abbruchabfällen seit August zehn verschiedene Stoffe trennen.

Obwohl die Erhöhung der Recyclingquote ein ehrenwertes Ziel der GewAbfV ist, sind viele Handwerker verärgert über Neuregelung. Trotz eindeutiger Stellungnahmen der Handwerksorganisation zur Vermeidung zusätzlichen Belastungen, müssen die Unternehmen seit 1. August bürokratische Dokumentationsverpflichtungen erfüllen und Abfälle aufwändiger trennen. Das kostet wertvolle Ressourcen.

Die novellierte Verordnung greift bei gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bei bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Betriebe sind bei Bau- und Abbrucharbeiten beispielsweise zur getrennten Sammlung folgender Stoffe verpflichtet:

  • Glas,
  • Kunststoff,
  • Metalle,
  • Holz (neu),
  • Dämmmaterial (neu),
  • Bitumengemische (neu),
  • Baustoffe auf Gipsbasis (neu),
  • Beton,
  • Ziegel,
  • Fliesen und
  • Keramik.

Dokumentationspflichten und Ausnahmen von der Trennung

Mit der neuen Gewerbeabfallverordnung wurden zudem umfangreiche Dokumentationspflichten eingeführt, wenn bei Bau- und Abbruchmaßnahmen mehr als zehn Kubikmeter an Abfällen entstehen.

Betriebe müssen die genannten Stoffe jedoch nicht trennen, wenn „die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist“, heißt es in § 8 Absatz 2 der Gewerbeabfallverordnung.

So kann die Trennung technisch beispielsweise nicht möglich sein, wenn auf der Baustelle nicht genügend Platz für die Aufstellung von Abfallcontainern für die getrennte Sammlung zur Verfügung steht.

Wirtschaftlich nicht zumutbar ist sie laut Gewerbeabfallverordnung, „wenn die Kosten für die getrennte Sammlung (…) außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbewahrung stehen.“ Entscheiden sich Betriebe gegen eine getrennte Sammlung, müssen sie dokumentieren, warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Des Zentralverband des Deutschen Handwerks hat unter www.zdh.de einen Informationsflyer zur Gewerbeabfallverordnung zum Download bereitgestellt.

Für welche Handwerke gilt die Verordnung? 

Wie bisher unterliegen alle Handwerksbetriebe den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und/oder von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sind. Die Verordnung regelt den Umgang mit diesen Abfällen.
 

Was ist neu?

  • Getrennthaltung: Um die stoffliche Verwertungsquote zu erhöhen, sind Abfälle in der Regel direkt an der Anfallstelle getrennt zu sammeln.
     
  • Dokumentation: Die Mengen der getrennt gesammelten Abfälle sind zu dokumentieren. Ebenso müssen Abfallmengen dokumentiert werden, die wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit nicht getrennt gesammelt werden konnten. Diese „Mischabfälle“ sind einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuzuführen.

Was ist jetzt zu tun?
 

 

1. Abfallfraktionen: Klären Sie, welche getrennt zu haltenden Abfallfraktionen im Betrieb anfallen.

2. Aktuelle Entsorgungspraxis: Klären Sie, wie die Abfälle derzeit entsorgt werden (getrennt, gemischt, Entsorgung über Containerdienst, Müllabfuhr, Eigentransport zu Deponie/Recyclinghof).

3. Klären Sie, ob die derzeitige Entsorgungsregelung beibehalten werden kann.

4. Wenn Sie mehr trennen müssen:

  • Betriebshof: Klären Sie, ob ausreichend Platz für eine Getrennthaltung vorhanden ist.
     
  • Baustelle: Klären Sie rechtzeitig vor Beginn von Bau- und Abbruchmaßnahmen, ob ausreichend Platz für eine Getrennthaltung vorhanden ist. Am besten erstellen oder beschaffen Sie einen Lageplan.

5. Getrennt gehaltene Abfälle: Holen Sie von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die Abfälle stofflich verwertet werden.

6. Abfallgemische: Holen Sie die Bestätigung ein, dass die Abfälle einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zugeführt werden.

7. Betriebliche Organisation: Klären Sie, wie die Dokumentation erfolgen soll (Übersicht der Abfallmengen, Erklärungen der Entsorger, Hinterlegung von kopierten Rechnungen und Wiegescheinen, Erläuterung wegen mangelnder Getrennthaltung).

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Sven Börjesson

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