Geringfügige Beschäftigung im Handwerk
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Januar 2025 regelmäßig 556,00 Euro nicht überschreitet.

A. Geringfügige Beschäftigung – Minijobs im gewerblichen Bereich
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt ab 1. Januar 2025 regelmäßig 556,00 Euro nicht überschreitet.
Pauschalabgaben
Der Arbeitgeber trägt 2025 Pauschalabgaben von etwas über 30 Prozent des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts. Darin enthalten sind 15 Prozent Renten-, 13 Prozent Krankenversicherungsbeitrag (entfällt, wenn der Minijobber privat versichert ist oder als Familienmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) und zwei Prozent Pauschalsteuer. Darüber hinaus werden die Umlagen U2 zum Ausgleichsverfahren bei Mutterschaft (2025: 0,22 Prozent) und die Insolvenzgeldumlage (2025: 0,15 Prozent ) erhoben. Die Umlage U1 für Aufwendungen bei Krankheit fällt bei Betrieben bis zu 30 Mitarbeitern an und beträgt 2025: 1,1 Prozent des Arbeitsentgelts. Die Minijobber sind außerdem bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Der Beitragssatz ist nach Branchen- und Betriebsart unterschiedlich und an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten.
Pauschalsteuer
Für die Pauschalsteuer von zwei Prozent kommt es auf die Regelung des Arbeitsvertrages an, wer diese zu tragen hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können arbeitsvertraglich vereinbaren, dass der Arbeitnehmer diese trägt. Alternativ zur pauschalen Besteuerung kann die Besteuerung des Minijobs auch nach elektronischen Lohnsteuermerkmalen erfolgen.
Rentenversicherungspflicht
Für Arbeitnehmer in Minijobs besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Durch diese Versicherungspflicht erwerben die Beschäftigten mit vergleichs-weise niedrigen eigenen Beiträgen Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber zahlt für den geringfügig entlohnten Beschäftigten einen Pau-schalbetrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts.
Der derzeit geltende Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent, sodass nur noch ein Eigenanteil von 3,6 Prozent für den Minijobber aufzustocken ist. Durch die Aufstockung wird der Minijob in vollem Umfang als Versicherungszeit angerechnet, was unter anderem Einfluss auf die Erfüllung etwaiger Wartezeiten hat. Zudem kann beispielsweise die staatliche Förderung von privater Altersvorsorge (sogenannte Riesterrente) beansprucht werden. Für den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung existiert eine Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 175,00 Euro. Der Minijobber hat jedoch die Möglichkeit, die Aufstockung abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen. In diesem Fall muss er dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Üblicherweise wird das bereits im Arbeitsvertrag formuliert. Mit der Befreiung fällt der Eigenanteil des Arbeitnehmers weg. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den Pauschalbetrag in Höhe von 15 Prozent.
Formulare für die Befreiung von der Beitragspflicht können unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen werden.
B. Was sonst noch zu beachten ist
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde ab 1. Januar 2025 oder ein höherer tariflich verbindlicher Mindestlohn sind zu beachten.
Arbeitsrecht
Minijobber dürfen nicht schlechter behandelt werden als andere sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Ihnen steht Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschutz sowie an Feiertagen zu und auch ein bezahlter Erholungsurlaub.
Aufzeichnungspflichten
Bei Minijobs sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen.
Verdienstgrenze von 556,00 Euro
Bei der Verdienstgrenze von 556,00 Euro pro Monat ist auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen. Im Jahr ergibt sich eine Höchstverdienstgrenze von 6.672,00 Euro. Wird diese Grenze durch Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld) überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Hingegen darf ein Minijobber die Jahresgrenze von 6.672,00 Euro überschreiten, wenn er maximal drei Monate innerhalb eines Zeitjahres mehr verdient als ursprünglich geplant, sofern dies unvorhersehbar ist (zum Beispiel Krankheitsvertretung).
Arbeit auf Abruf
Wurde vereinbart, dass Arbeit auf Abruf stattfindet und keine Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt, so gilt seit 1. Januar 2019 eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Zuvor lag diese Grenze bei zehn Stunden. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestlohns oder eines höheren Tariflohns bedeutet dies, dass die Entgeltgrenze für Minijobs von 556,00 Euro regelmäßig überschritten wird und damit die sozialversicherungsrechtlichen Vorteile der geringfügigen Beschäftigung entfallen. Weiterhin gilt, dass der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen darf. Bei Vereinbaren einer Höchstarbeitszeit beträgt das flexible Volumen 20 Prozent der Arbeitszeit.
Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
a) Ausschließlich Minijobs
Bei der Prüfung, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt die Verdienstgrenze von 556,00 Euro im Monat überschreitet, werden bei Beschäftigten, die ausschließlich Minijobs ausüben, mehrere Minijobs zusammengerechnet. Übersteigen die insgesamt erzielten Arbeitsentgelte die zulässige Entgeltgrenze von 556,00 Euro, unterliegen alle Minijobs der Sozialversicherungspflicht.
b) Hauptbeschäftigung + Minijob
Anders verhält es sich bei Minijobs, die neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt werden. Für den zeitlich zuerst aufgenommenen Minijob bleiben die besonderen Versicherungs-, Beitrags- und melderechtlichen Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen bestehen. Jeder weitere Minijob wird hingegen sozialversicherungspflichtig, mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung. Weitere detaillierte Informationen finden Sie unter www.minijob-zentrale.de und& blog.minijob-zentrale.de.
C. Kurzfristige Minijobs
Insbesondere bei saisonalen Schwankungen oder als Urlaubs- oder Krankheitsvertretung stellt der kurzfristige Minijob (kurzfristige Beschäftigung) eine attraktive Möglichkeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Sie kann vom Arbeitnehmer zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder einem 556,00 Euro Minijob ausgeübt werden.
Sozialversicherung
Kurzfristige Minijobs sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich sozialversicherungsfrei. Es werden keine Beiträge (auch keine Pauschalbeiträge) zur Sozialversicherung erhoben – weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer. Allerdings müssen regulär Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung; die U2-Umlage (2025: 0,22 Prozent), die Insolvenzgeldumlage (2025: 0,15 Prozent) gezahlt werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als vier Wochen ist zudem gegebenenfalls die U1-Umlage (2025: 1,1 Prozent) zu zahlen.
Steuer
Kurzfristige Minijobs sind steuerpflichtig. Es erfolgt eine Besteuerung gemäß den individuellen Lohnsteuermerkmalen. Eine Pauschalbesteuerung mit einem Satz von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) ist möglich, wenn der durchschnittliche Stundenlohn 15,00 Euro, der durchschnittliche Tageslohn 120,00 Euro sowie die Beschäftigung 18 zusammenhängende Tage nicht überschreitet.
Dauer der Beschäftigung
Ein geringfügiger kurzfristiger Minijob liegt nur dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (bei mindestens fünf Tagen wöchentlich) oder 70 Arbeitstage (bei weniger als fünf Tagen wöchentlich, zum Beispiel sieben Tage pro Monat in zehn Monaten) begrenzt ist. Die Beschäftigung darf nicht regelmäßig erfolgen, das heißt der Vertrag oder die stillschweigende Vereinbarung dürfen nicht auf mehr als zwölf Monate ausgerichtet sein.
Berufsmäßigkeit
Beträgt das Arbeitsentgelt mehr als 556,00 Euro im Monat, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Dies ist der Fall, wenn der Arbeit-nehmer durch das Einkommen maßgeblich seinen Lebensunterhalt bestreitet. Berufsmäßigkeit liegt in der Regel nicht vor, bei Beschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung oder bei Schülern/Studenten oder Ruheständlern.
Berufsmäßigkeit liegt aber immer dann vor, wenn jemand beschäftigungslos und bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist oder während ruhender Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel Elternzeit).
Meldung und Beitragseinzug
In Wirtschaftsbereichen mit erhöhtem Risiko auf Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung müssen Arbeitgeber für Arbeitnehmer spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung eine Sofortmeldung abgeben. (Abgabegrund 20 an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung). Die Minijobzentrale nimmt von den Arbeitgebern die sonstigen regulären Meldungen zur Sozialversicherung, die Beitragsnachweise sowie die Abgaben entgegen.
Weitere Informationen
www.minijob-zentrale.de | minijob@minijob-zentrale.de
Servicecenter der Minijob-Zentrale 0355 2902-70799
[Stand: Dezember 2024]