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Geringfügig entlohnte Beschäftigung - "Mini-Job"

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht überschreitet. Das kann erreicht werden durch regelmäßige wöchentliche Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung oder kurzfristige Beschäftigung (längstens zwei Monate im Kalenderjahr beziehungsweise 50 Arbeitstage).

Regelmäßig wöchentliche, geringfügig entlohnte Beschäftigung

Abgaben zur Sozialversicherung

Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeber entrichtet zur:

  • Krankenversicherung: 13 Prozent,
  • + Rentenversicherung: 15 Prozent,
  • + Steuer: 2 Prozent (pauschal),
  • = 30 Prozent des Arbeitsentgeltes.

Steuerlich kann der Mini-Job entweder ganz normal über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden oder der Arbeitgeber führt zwei Prozent pauschale Lohnsteuer ab. Nach BAG-Rechtsprechung kommt es dabei auf die Regelung im Arbeitsvertrag an, wer diese zwei Prozent zu tragen hat. Ist ein Bruttoentgelt vereinbart, kann der Arbeitgeber die Zwei-Prozent-Pauschale hiervon abziehen und abführen.

Der Arbeitnehmer hat die Option, den Beitrag zur Rentenversicherung in Eigenleistung um 4,9 Prozent aufzustocken auf die bei normaler Beschäftigung zu leistenden 19,9 Prozent. Er erwirbt dadurch Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung.

Die Anmeldung und Beitragsleistung zur Krankenversicherung unterbleibt für Arbeitnehmer, die weder selbst noch als Familienmitglied in einer gesetzlichen Krankernversicherung versichert sind (zum Beispiel privat Versicherte).

Für Auszubildende gilt eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern die Ausbildungsvergütung die Geringverdienergrenze von 325 Euro nicht übersteigt, trägt der Ausbildungsbetrieb die Beiträge allein. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeiträge, sondern um Beiträge wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen

  • Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Die Entgelte werden addiert und nach der Gesamtsumme einer Kategorie zugeordnet (bis 400 Euro sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer, zwischen 400,01 und 800 Euro gestaffelte Sozialversicherungspflicht; ab 800 Euro reguläre Sozialversicherungspflicht für die Entgeltsumme)
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung und Hauptbeschäftigung: Neben einer Hauptbeschäftigung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Jede weitere ist sozialversicherungspflichtig und wird zur Hauptbeschäftigung addiert.

Kurzfristige Beschäftigung

Eine kurzfristige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist - entweder vertraglich oder nach Art der Tätigkeit (Saisonkräfte). Das ist nicht der Fall, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt regelmäßig mehr als 400 Euro beträgt.

Abgaben zur Sozialversicherung

Es werden keine Beiträge (auch keine Pauschalbeiträge) zur Sozialversicherung erhoben - weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer.

Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen

  • Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Zeiten werden für das Kalenderjahr addiert und nach der Summe einer Kategorie zugeordnet - werden 50 Arbeitstage oder zwei Monate nicht überschritten bleibt es bei einer sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigung. Andernfalls handelt es sich um eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit - Ausnahme: der Gesamtverdienst liegt unterhalb der Grenze von 400 Euro.
  • Kurzfristige und geringfügige Beschäftigung: Es erfolgt kein Addieren der Zeiten und Entgelte - die Tätigkeiten werden unabhängig voneinander betrachtet.
  • Kurzfristige und Hauptbeschäftigung: Es erfolgt kein Addieren der Zeiten und Entgelte - die kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei.

Unfallversicherung/Umlagen

Auch "Mini-Jobber" sind bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Der Beitragssatz ist nach Branchen und Betriebsart unterschiedlich und an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten.

Unabhängig davon zahlt der Arbeitgeber 0,67 Prozent für Umlagen im Ausgleichsverfahren bei Krankheit oder Mutterschaft (U1/U2-Umlage) und 0,41 Prozent des Arbeitsentgelts als Insolvenzumlage.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten

Abgaben zur Sozialversicherung

Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten - ausgenommen Auszubildende und Praktikanten sowie Arbeitnehmer in einer Wiedereingliederungsphase. Der Arbeitgeber entrichtet zur:

  • Krankenversicherung: 5 Prozent,
  • + Rentenversicherung: 5 Prozent,
  • + Steuer: 2 Prozent (pauschal),
  • = 12 Prozent des Arbeitsentgeltes.

Der Arbeitnehmer hat auch hier die Option, den Beitrag zur Rentenversicherung in Eigenleistung um 14,9 Prozent aufzustocken auf die bei normaler Beschäftigung zu leistenden 19,9 Prozent. Im Übrigen gilt das unter 1. Ausgeführte entsprechend.

Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen

siehe Ausführungen unter 1.

Beitragseinzug durch die "Mini-Job-Zentrale"

Alle Meldungen, Beitragsnachweise und Zahlungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 045115 Essen zu richten. Informationen zu den Verfahren und Anmeldeformularen erhalten Sie unter Servicetelefon: 0800 0200504 (gebührenfrei) oder Internet: www.minijob-zentrale.de.

Weitere Informationsquellen

 www.minijob-zentrale.de

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

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Justiziarin

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