
Archivbeitrag | Newsletter 2011Gerichtsurteil zu befristeten Arbeitsverhältnissen und "Zuvor-Beschäftigung"
Bislang waren sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse unmöglich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies steht im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG, § 14 Absatz 2 Satz 2).
Neue Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse
Diese Regelung hat das Bundesarbeitsgericht am 6. April 2011 überraschend gekippt. Die Richter entschieden, dass ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis auch dann abgeschlossen werden kann, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestand. Dieses Arbeitsverhältnis muss allerdings mehr als drei Jahre zurückliegen. Das Urteil bietet Unternehmern damit neue Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse.
Auf schwankende Auftragslagen reagieren
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es Arbeitgebern möglich sein muss, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Zum anderen soll für Arbeitnehmer eine Brücke zur möglichen Dauerbeschäftigung geschaffen werden. Das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" im Teilzeit- und Befristungsgesetz soll dabei Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindern.
Verhinderung von Befristungsketten
Das kann jedoch auch zum Einstellungshindernis werden. Ein Angestellter, der bereits einmal befristet angestellt war, durfte sieben oder acht Jahre später nicht noch einmal befristet eingestellt werden. Eine unsinnige Regelung. Die Anwendung des Verbotes der "Zuvor-Beschäftigung" ist nach Meinung der Richter nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich ist. Bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen ist das in der Regel nicht mehr der Fall.