Frankreich - Solidarhaftung bei Entsendemitteilung
Werden Arbeitnehmer für die Abwicklung von Aufträgen nach Frankreich entsandt, so sind sie vorab bei der örtlich zuständigen Arbeitsinspektion anzumelden. Dies kann auch online über das französische Verwaltungsportal www.service-public.fr erfolgen. Für die ordnungsgemäße Abgabe der Entsendemitteilung haften gleichermaßen das entsendende Unternehmen, gewerbliche Auftraggeber und gewerbliche Bauherren. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro entsandten und nicht ordnungsgemäß gemeldeten Arbeitnehmer geahndet.
Darüber hinaus haben gewerbliche Bauherren oder Auftraggeber in Frankreich auch gegenüber ihren ausländischen Auftragnehmern Überwachungspflichten, die eine Art Solidarhaftung nach sich ziehen können. Die Überwachungspflicht umfasst die Unterkünfte des nach Frankreich entsandten Personals, die Einhaltung der individuellen und kollektiven arbeitsrechtlichen Freiheiten, die Einhaltung der Arbeitszeit, der Mindestlohnvorschriften und des Streikrechts sowie die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbots.
Unterstützung bei den Melde- und Registrierungsvorschriften in Frankreich erhalten Unternehmen bei Antje Barthauer.
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