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Ferienjob im Handwerk - Hinweise für Schüler und Arbeitgeber

Ferienjobs bieten eine gute Gelegenheit, erste Erfahrungen mit dem Arbeitsleben zu machen und unterschiedliche Berufe im Bereich des Handwerks zu erkunden. Hier lernen Schüler nicht nur den Betrieb und seinen Arbeitsalltag kennen, sie werden auch dafür bezahlt. Der Arbeitseinsatz von Schülern ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt und begrenzt.

Mindestens 13-Jährige dürfen mit Zustimmung der Eltern zum Beispiel Zeitungen und Werbezettel austragen oder Botengänge ausführen. Diese Tätigkeiten sind auf bis zu zwei Stunden täglich begrenzt und dürfen nur zwischen 8 und 18 Uhr erfolgen.
 

Regeln für Ferienjobs

Voraussetzung für eine Ferientätigkeit ist, dass der Schüler das 15. Lebensjahr vollendet hat.

Während der Ferien darf für höchstens vier Wochen im Jahr gearbeitet werden, dabei gilt die Fünf-Tage-Woche. Insgesamt darf also nur an 20 Tagen gearbeitet werden. Das Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Nur für bestimmte Branchen, wie Gastronomie oder Landwirtschaft gelten Ausnahmen. Die Beschäftigung kann auch auf das Jahr verteilt werden, darf dabei aber insgesamt 20 Tage nicht überschreiten. Die Obergrenze von 20 Tagen gilt jedoch nur für Schüler, welche der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Diese beträgt in Sachsen neun Jahre. Hat der Schüler die Vollzeitschulpflicht vollendet, kann er pro Jahr mehr als 20 Tage beschäftigt werden. Wird mehr als 70 Tage im Jahr oder drei Monate am Stück gearbeitet, gilt dies allerdings nicht mehr als Ferienjob, sondern als geringfügige Beschäftigung.

Die Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen und muss grundsätzlich zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Auch hier gelten Ausnahmen für bestimmte Branchen und Bereiche, sodass Schüler über 16 Jahre beispielsweise in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr beschäftigt werden können und in Bäckereien und Konditoreien bereits ab 5 Uhr (beziehungsweise nach Vollendung des 17. Lebensjahres sogar ab 4 Uhr). In Betrieben, in welchen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, dürfen Ferienjobber ab 5 Uhr beschäftigt werden.

Die Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit insgesamt mindestens

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.

Spätestens nach einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden muss eine Ruhepause gewährt werden. Die Mindestdauer einer einzelnen Ruhepause muss 15 Minuten betragen. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.
 

Gefährliche Jobs?

Bei der Auswahl des Ferienjobs ist dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen des Schülers Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sind sie nur mit solchen Arbeiten zu betrauen, bei denen sie keinen sittlichen oder Unfallgefahren ausgesetzt sind. Insbesondere sind verboten:

  • Akkordarbeit,
  • Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen,
  • Arbeiten bei welchen durch außergewöhnliche Einwirkungen von Hitze, Kälte oder starker Nässe die Gesundheit der Schüler gefährdet wird,
  • Arbeiten unter Tage.

Verbotene Tätigkeiten im Ferienjob

Diese sind zum Beispiel:

  • Heben, Tragen, Schieben und Ziehen schwerer Lasten,
  • ständiges Stehen an einem Ort beziehungsweise langandauernde erzwungene Körperhaltungen (zum Beispiel gebückte Haltung),
  • die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Spalt-, Hack-, Fräs- und Spanschneidemaschinen sowie Pressen,
  • gefahrträchtige Arbeiten (etwa Abbruch-, Gerüst-, Tiefbau-, Schweißarbeiten),
  • das Bedienen von Hebezeugen und Zentrifugen,
  • Arbeiten unter Einwirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben sowie Dieselemissionen,
  • Arbeiten an Tankstellen,
  • Fahren von Gabelstaplern,
  • Arbeiten in Kühl- und Nassräumen (beispielsweise in Brauereien oder Schlachthöfen),
  • eine Beschäftigung mit erhöhter Infektionsgefahr.
     

Stand: Juni 2022

Hinweise für den Arbeitgeber

Versicherung

Schülerinnen und Schüler sind über die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers mitversichert. Eine Information an die zuständige Berufsgenossenschaft ist erforderlich. Im Krankheitsfall tritt die Familien-Krankenversicherung ein.

Für Schüler gelten grundsätzlich die Regelungen für geringfügig Beschäftigte, das heißt, wenn diese einen Ferienjob übernehmen, ist dieser kranken- und rentenversicherungsfrei, wenn die Grenzen für die wöchentliche Arbeitszeit und für das Arbeitsentgelt eingehalten sind.

Eine Besonderheit gilt für Ferienarbeiter in Baubetrieben. Diese müssen bei der SOKA-Bau gemeldet werden. Für sie sind Sozialkassenbeiträge zu entrichten. Sie werden als gewerbliche Arbeitnehmer im Sinne des VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe) eingestuft und ihr Bruttolohn fließt in die Berechnung des Gesamtsozialkassenbeitrags, welchen der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abzuführen hat, ein.

Arbeitsschutz

Sind für bestimmte Tätigkeiten besondere Arbeitsschutzmittel wie etwa Sicherheitshelme oder -schuhe vorgeschrieben, muss der Arbeitgeber diese dem Ferienjobber kostenlos zur Verfügung stellen.

Arbeitsentgelt

Für Schüler unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt das Mindestlohngesetz nicht. Ihnen kann demnach auch eine Vergütung unter dem gesetzlichen Mindestlohn gezahlt werden. Die Vergütung sollte jedoch mindestens zwei Drittel des in der Branche gezahlten Tarifentgelts betragen, da andernfalls ein auffälliges und sittenwidriges Missverhältnisses von Arbeit und Arbeitsentgelt vorliegt.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres muss dem Schüler der gesetzliche beziehungsweise der für die Branche vereinbarte Mindestlohn gezahlt werden.


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