Europa - Quick-Fixes der neuen Mehrwertsteuersystemrichtlinie treten 2020 in Kraft

Der Weg zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem in der EU beginnt am 1. Januar 2020 mit einer Übergangsphase in der bestimmte Sofortmaßnahmen, die so genannten "Quick Fixes" greifen. 2022 bis 2024 soll die finale Phase beginnen und das einheitliche Mehrwertsteuersystem in Kraft treten.

Die Änderungen sollen den innergemeinschaftlichen Warenhandel bis zur Schaffung des endgültigen Mehrwertsteuersystems in der EU kurzfristig erleichtern und harmonisieren und vor allem weniger betrugsanfällig machen. Damit kommen auf Unternehmen ab 2020 Änderungen zu, insbesondere für die mehrwertsteuerliche Behandlung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, Reihengeschäften und Konsignationslagern.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Zumsammenfassende Meldung

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen werden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers (§ 17d UStDV) und die korrekte Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) zu materiellen Voraussetzungen für Steuerfreiheit der Lieferung. Somit gewinnen regelmäßige qualifizierte Abfragen der Gültigkeit der USt-ID erheblich an Bedeutung. Wird die Zusammenfassende Meldung vom Unternehmer nicht abgegeben oder ist sie unvollständig oder fehlerhaft, dann kann die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung Rückwirkend verwehrt werden.

Zudem gibt es neue, EU-einheitliche Gelangensnachweise; die deutsche Finanzverwaltung akzeptiert aber auch weiterhin die sog. Gelangensbestätigung (§ 17b Absatz 1 Satz 1 UStDV).

Quelle: ZDH



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