Europa: Kleinunternehmerregelung auch in anderen EU-Ländern

Bisher gilt die Kleinunternehmerregelung nur im Inland. Deutsche Kleinunternehmer müssen daher im EU-Ausland ihren Umsatz ab dem ersten Euro umsatzversteuern. Und umgekehrt genauso: Ausländische Kleinunternehmer können nicht vom deutschen § 19 UStG profitieren.

Die Vorschriften über die Kleinunternehmer wurden 2020 neu gefasst. Die Mitgliedstaaten müssen ihre nationalen Regelungen bis zum 1. Januar 2025 anpassen. EU-Kleinunternehmer können somit ab 2025 auch in anderen EU-Staaten von der dortigen Kleinunternehmerregelung profitieren, sofern sie unionsweit eine Umsatzgrenze von 100.000 Euro nicht überschreiten. Mitteilen können die Kleiunternehmer dies den Finanzbehörden ihres Ansässigkeitsstaates. EU-Kleinunternehmer erhalten eine unionsweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.).

Beabsichtigt ein deutscher Kleinunternehmer, die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er nach § 19a UStG-E an einem elektronischen Meldeverfahren teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt ihm eine KU-IdNr. mit einem Annex „EX“ Damit die Einhaltung der Umsatzgrenzen überprüft werden kann, müssen beim BZSt vierteljährlich elektronische Umsatzmeldungen mit Angaben zu den Umsätzen in allen Mitgliedstaaten abgegeben werden.

Bis jetzt dürfen Kleinunternehmer in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen – dabei bleibt es auch weiterhin. Neu ist, dass Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung des § 19 UStG hinweisen müssen.

[Quelle: KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH]





Marco Kitzing

Antje Barthauer

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