Europa: Aktueller Stand EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD

Die Europäische Lieferkettenrichtlinie „Corporate Sustainability Due Diligence (CSDDD)“ ist im EU-Parlament Anfang Juni mit einer klaren Mehrheit angenommen worden und die interinstitutionellen Verhandlungen (Triloge) haben begonnen. Das EU-Lieferkettengesetz kann in Kraft treten, sobald sich das Europäische Parlament und der Ministerrat auf eine gemeinsame Position einigen. Sobald die EU-Kommission die finale Richtlinie in Form einer delegiertes Rechtsakte erlässt, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationale Gesetze zu überführen. Deutschland wird sein seit Januar 2023 geltendes Lieferkettengesetz (LkSG) dann voraussichtlich ab 2025 nachschärfen müssen.

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) haben das gemeinsame Ziel, Unternehmen zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards entlang ihrer Lieferketten zu verpflichten. Dennoch gibt es einige Unterschiede zwischen den beiden Regelungen. Diese betreffen unter anderem den Geltungsbereich. Das deutsche LkSG gilt aktuell für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern beziehungsweise 1.000 Mitarbeiter (ab 2024), während das CSDDD zu Beginn für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mindestens 150 Millionen Euro Nettojahresumatz gilt, aber schrittweise auf Unternehmen ab 250 Mitarbeitern und 40 Millionen Euro Nettojahresumsatz ausgeweitet wird.

Neu im Vergleich zum deutschen LkSG ist zudem das Kriterium des Klimaschutzes, durch das Unternehmen verpflichtet werden, das eigene Geschäftsmodell vor dem Hintergrund des Pariser Übereinkommens zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad zu prüfen und einen Übergangsplan zur Klimaneutralität zu erstellen. Umwelt- und Klimaschutzaspekte sind somit deutlich präsenter.

Es ist wichtig anzumerken, dass das LkSG bereits in Kraft getreten ist, während die CSDDD noch in der Entwurfsphase ist. Mit welchem Inhalt die CSDDD letztlich im Einzelnen verabschiedet werden wird, ist weiterhin noch nicht sicher absehbar. Dies gilt insbesondere auch für die Themen Sanktionen und Haftung.

Auch kleine und mittlere Handwerksunternehmen, die nicht direkt vom LkSG beziehungsweise der CSDDD-Richtlinie betroffen sind, müssen sich dennoch darauf einstellen, dass im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen deutlich mehr Nachweis- und Dokumentationspflichten auf sie zukommen.

Die Richtlinie bringt eine weitere Fragmentierung des EU-Binnenmarkts mit sich, da wie auch bereits bei der Ensenderichtlinie im Resultat 27 nationale Umsetzungsgesetze entstehen werden, die in allen EU-Mitgliedstaaten möglicherweise abweichende Maßgaben für Unternehmen und Betriebe beinhalten. Entsprechend positioniert sich der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), um auf die Risiken, die die EU-Lieferkettenrichtlinie für das Handwerk birgt, hinzuweisen.

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Antje Barthauer

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