Europa - A1-Bescheinigungen ab 2019 nur noch elektronisch

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, jede grenzüberschreitende Tätigkeit (eine zeitliche Komponente sehen die Rahmenbedingungen nicht vor) innerhalb der EU/EWR und der Schweiz beim zuständigen Versicherungsträger (zuständige Krankenkasse oder zuständiger Träger der Deutschen Rentenversicherung, oder bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung) anzuzeigen. Dort wird geprüft, ob die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit für den im europäischen Ausland tätigen Arbeitnehmer weiterhin gelten. Ist das der Fall, bekommt er die A1-Bescheinigung.

Diese Bescheinigung sollte mitgeführt werden. Sie dient als Nachweis über den Sozialversicherungsschutz in Deutschland. Eine fehlende A1-Bescheinigung wird in vielen europäischen Ländern mit Bußgeldern und Sanktionen geahndet. Das Mitführen der A1-Bescheinigung wird derzeit verstärkt überprüft.

Schon seit dem 1. Januar 2018 konnten Arbeitgeber Anträge auf A1-Bescheinigung über ein Entgeltabrechnungsprogramm übermitteln. Ab dem 1. Januar 2019 sollte das gesamte Verfahren elektronisch erfolgen. Da aber ein kompletter elektronischer Ablauf nicht gewährleistet werden kann, wurde die Übergangsphase verlängert. In begründeten Fällen kann noch bis zum 30. Juni 2019 der Arbeitgeber weiterhin die A1-Bescheinigung mit dem bestehenden Vordruck in Papierform beantragen.

Quelle: GTAI



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