EU-Kommission legt Vorschlag für Lieferkettengesetz vor

Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 ihren Richtlinienvorschlag für ein europäisches Lieferkettengesetz KOM (2022) 71 final vorgelegt. Unternehmen sind gemäß Artikel 2 des Vorschlags vom Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen, wenn sie:

  • mehr als 500 Mitarbeiter haben und einen Umsatz von über 150 Millionen Euro erwirtschaften,
  • mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Umsatz von über 40 Millionen Euro erwirtschaften, der mindestens zur Hälfte in einem Hochrisikosektor erzielt wurde. Als Hochrisikobranchen gelten: Herstellung von Kleidung, Leder, Schuhen sowie Großhandel mit Textilien, Kleidung und Schuhen,
  • in einem Drittstaat ansässig sind und entweder einen Umsatz von über 150 Millionen Euro in der EU erzielen oder mindestens 50 Prozent ihres Umsatzes in einem Hochrisikosektor erwirtschaften und dabei einen Umsatz zwischen 40 und 150 Millionen Euro erzielen.

Kleine und mittlere Handwerksbetriebe, fallen also nicht direkt in den Anwendungsbereich des Vorschlags. Handwerksbetriebe könnten aber indirekt, als Zulieferer der direkt dem Gesetz unterliegenden Unternehmen, von den neuen Berichtspflichten betroffen sein.

Der Vorschlag muss nun das Europäische Parlament und den Rat passieren. Nach Inkrafttreten der Richtlinie werden die EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich zwei Jahre Zeit haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen. In den Ländern, in deren bereits entsprechende Bestimmungen zu Sorgfaltspflichten in der Lieferkette existieren, werden gegebenenfalls Anpassungen erforderlich.

[Quelle: ZDH]

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