EU-Holzhandelsverordnung

Anfang März 2013 ist die neue EU-Holzverordnung in Kraft getreten. Seit dem ist die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag verboten. Zu den Holzerzeugnissen gehören Brenn- und Rohholz, Furnierblätter, Span- und Faserplatten, Fässer, Tröge, Zellstoffe, Papiere und Holzmöbel.

Nachweise über die Herkunft von Holzprodukten

Die Verordnung unterscheidet zwischen Inverkehrbringern und Händlern, die bereits im EU-Markt befindliches Holz weiterverkaufen. Letztere müssen nachweisen, von wem sie das Holz oder die Holzprodukte gekauft haben und an wen sie es verkauft haben, soweit das angemessen ist.

Inverkehrbringer, das heißt Produzenten von Holz sowie Holzbetriebe und Händler, die Holz und entsprechenden Produkten aus Drittstaaten kaufen, müssen bestimmte "Sorgfaltspflichten" einhalten, um nachzuweisen, dass Holz aus legalem Einschlag stammt.

Ausführliche Informationen zur EU-Holzverordnung gibt es auf der Webseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).