abfallgebhren, mllkosten, mllgebhren, mlltonnen, mll, mlltonne, textfreiraum, mllentsorgung, mllabfuhr, entsorgung, entsorgen, abfall, abfallentsorgung, papiermll, restmll, biomll, graue, braune, tonne, tonnen, mlltrennung, wegwerfen, wegschmeien, recycling, mlleimer, hausmll, abfalleimer, abfalltonne, altpapier, blau, container, abfalltonnen, blaue, haus, hausabfall, umwelt, umweltschutz, abflle, papiertonne, restmlltonne, verwertung, umweltverschmutzung, wertstoff, verpackung, trennen, trennung, konzept, panorama, abfallwirtschaft, biotonne
eyetronic / fotolia.com

Archivbeitrag | Newsletter 2012Erlaubnis- und Anzeigepflichten beim Transport von Abfall

Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben sich seit 2012 erhebliche abfallrechtliche Änderungen ergeben, die auch das Handwerk betreffen. Handwerker, die Abfälle (etwa abgerissene Tapeten, entleerte Farbgebinde, Polystyrolverpackungen, Motoren- und Getriebeöle, Abbruchhölzer usw.) sammeln oder transportieren, müssen zum Teil Anzeige- und Erlaubnispflichten beachten.

Grund ist, dass die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 nunmehr geltendes Recht geworden ist und mit Stichtag 1. Juni 2014 die Pflichten für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen neu regelt. Die AbfAEV ersetzt damit die Beförderungserlaubnisverordnung.

Von der neuen Verordnung werden auch Handwerksunternehmen erfasst, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit Abfällen „umgehen“, also durch die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Abfälle erzeugen, sammeln und zunächst zum eigenen Betriebsgrundstück oder zu Entsorgungseinrichtungen transportieren. Nach § 53 KrWG müssen sie dies bei der an ihrem Hauptsitz zuständigen Abfallbehörde einmalig anzeigen.
 

Handwerksbetriebe häufig von der Anzeigepflicht ausgenommen

Entwarnung gilt für Handwerksbetriebe bei denen weniger als 20 Tonnen Abfall beziehungsweise weniger als 2 Tonnen gefährlicher Abfall pro Jahr anfallen. Sie sind von der Anzeigepflicht befreit. Konkret heißt es dazu in § 7 Absatz 9 der AbfAEV: „Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass das Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.“

Die Abfallmengen werden durch Selbsteinschätzung ermittelt, wobei die Unterlagen der letzten Jahre die Grundlage bilden können. Sollte doch eine Anzeige erforderlich sein, gilt als berufliche Qualifikation unter anderem der Meisterabschluss.
 

Gewerbsmäßiger Umgang mit Abfällen: Anzeige- und Erlaubnispflichten

Schärfere Regeln gelten allerdings für Unternehmen, bei denen der Umgang mit Abfällen wesentlicher Bestandteil der betrieblichen Leistungspalette ist. Für sie gilt die Anzeigepflicht unabhängig von den Abfallmengen. Außerdem brauchen diese Unternehmen eine behördliche Erlaubnis, wenn es sich um gefährliche Abfälle handelt (§ 54 KrWG). Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen bestimmte Anforderungen an die Fach- und Sachkunde erfüllt werden. Hiervon sind unter anderem Abfalltransporte aus Abbruch- oder Rückbauarbeiten betroffen, denn für Abbruchunternehmen zählt der Abtransport entstehender Abfälle zur Hauptaufgabe. Damit ist der Umgang mit dem Abfall als gewerbsmäßig einzustufen.

Handwerker sind von der Erlaubnispflicht (§ 12 der AbfAEV) im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen meistens ausgenommen, da das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen in der Regel nicht zum Hauptzweck der Unternehmen zählt.

Die Formulare für die Anzeige stehen auf der Internetseite des Bundesumweltministeriums zum Download bereit. Unter www.eaev-formulare.de kann die Anzeige per Onlineformular erfolgen. Die Daten werden dann automatisch an die zuständige Behörde übermittelt.

Bei weiteren Fragen zur Anzeige- und Erlaubnisverordnung Christiane Hoffmann zur Verfügung.

Ansprechpartner Stadt Leipzig

Amt für Umweltschutz (Sachgebiet Abfall-/Bodenschutzbehörde)
Sylvia Albus | Telefon 0341 123-1664
umweltschutz@leipzig.de



Ansprechpartner Landkreis Leipzig

Umweltamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig
Sachgebiet Altlasten/Bodenschutz/Abfallrecht
Julia Kunze | 03437 984-1960 | julia.kunze@lk-l.de



Ansprechpartner Landkreis Nordsachsen

Landratsamt Nordsachsen (Sachgebiet Abfall/Bodenschutz)
Wolfram Häntze | Telefon 03423 7097-4168
wolfram.haentze@lra-nordsachsen.de

börjesson-sven-web2023-2 Marco Kitzing

Sven Börjesson

Beratungsstelle für Innovation und Technologie (BIT)

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-368

Fax 0341 2188-25368

boerjesson.s--at--hwk-leipzig.de