Erbringung von Dienstleistungen in der Europäischen Union
In den Staaten der Europäischen Union gelten die sogenannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet. Das bedeutet unter anderem, dass Arbeitnehmer das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedstaaten haben oder zur Erbringung von Diestleistungen in andere Länder entsandt werden dürfen.

In den Staaten der Europäischen Union gelten die sogenannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet.
Dienstleistungsfreiheit
Selbstständige können innerhalb der EU eine gewerbliche Tätigkeit befristet ausüben. Dabei sind nationalstaatliche Regelungen zu beachten, das heißt dem EU-Bürger ist die Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit gestattet, wie er die Bedingungen erfüllt, die auch von den Inländern gefordert werden. In diesem Zusammenhang können Unternehmen ihre Mitarbeiter zur Verrichtung von Arbeiten ins europäische Ausland entsenden.
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Unionsbürger haben das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedsstaaten, das heißt dass Arbeitnehmer ohne eine gesonderte Arbeitserlaubnis in Deutschland ein Anstellungsverhältnis eingehen können. Das bedeutet gleichermaßen, dass EU-Bürger anderer Mitgliedstaaten bedingungsfrei ein Arbeitsverhältnis mit deutschen Arbeitgebern eingehen können.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist ebenso die Grundlage dafür, dass Unternehmer mit Sitz in der EU Ihre angestellten Arbeitnehmer – sofern Sie Unionsbürger sind – für grenzüberschreitende Leistungserbringung hindernisfrei in jeden anderen Mitgliedstaat entsenden können.
Sozialversicherung
In die EU entsandte Mitarbeiter müssen den Nachweis für ihre im Heimatland bestehende Sozialversicherung mitführen. Hierzu dient das Formular A1, das bei der zuständigen Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger elektronisch beantragt wird. Arbeitgeber nutzen dazu entweder eine Entgeltabrechnungssoftware oder das SV-Meldeportal. Informationen zum Thema Sozialversicherung im Ausland sind unter www.dvka.de zu finden.
Niederlassungsfreiheit
Die Gründung eines Betriebes in der EU ist dank der Niederlassungsfreiheit jederzeit möglich. Für ausländische Gründer gelten dabei die gleichen gewerberechtliche Voraussetzungen wie für Inländer auch. Es werden für diese Betriebe auch alle anderen Vorschriften wie die Steuergesetzgebung, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen angewandt.
EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten
In ausgewählten Fällen wird bei der Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Zulassungsbeschränkungen von den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates eine sogenannte EU-Bescheinigung verlangt. Dabei müssen die nötigen Qualifikationen durch aussagekräftige Dokumente oder eine bestimmte Dauer der ausgeführten Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen nachgewiesen werden. Besonders häufig werden EU-Bescheinigungen für die Länder Luxemburg, Belgien, Österreich und die Schweiz benötigt. Diese Bescheinigung stellt die zuständige Handwerkskammer ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage aus.