Geld / Euro-Banknote in einer Makroaufnahme. Bild: AB Visual Arts / stock.adobe.com
AB Visual Arts / stock.adobe.com

Archivbeitrag | Newsletter 2022Energiepreispauschale: Wer sie wann bekommt und was bei der Auszahlung zu beachten ist.

Steigende Energiepreise belasten Bürger und Unternehmen. Der Gesetzgeber bringt deshalb mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 unter anderem eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro brutto auf den Weg, die steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei ist. Die EPP wird grundsätzlich allen unbeschränkt steuerpflichtigen aktiven Erwerbspersonen gewährt, also Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Gewerbetreibenden und Selbständigen. Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner erhalten hingegen keine Energiepreispauschale.
 

Auszahlung in überwiegenden Fällen im September über den Arbeitgeber

Der Anspruch auf die EPP entsteht am 1. September 2022. Dann müssen Arbeitgeber die Pauschale im September auszahlen und verrechnen sie mit der Lohnsteuer in der Lohnsteueranmeldung. Unternehmen können die Energiepreispauschale schon mit der Lohnsteuer, die am 10. September angemeldet wird – also mit der Lohnsteuer für den August – verrechnen. Damit dürfte die vom ZDH befürchtete betriebliche Vorfinanzierung der Energiepreispauschale vom Tisch sein. Anspruchsberechtigt sind alle aktiv tätigen Erwerbspersonen, die im Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Einkünfte bezogen haben.

Da es bereits einen erhöhten Informationsbedarf rund um die Abwicklung der Pauschale gibt, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) die wesentlichen Informationen bereits gebündelt. Wir stellen diese im Folgenden mit Stand 3. Juni 2022 zur Verfügung.
 

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich entweder mit den Zahlungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Gewerbetreibende, Selbständige und Landwirtinnen und Landwirte zeitnah gewährt.

Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro. Es erfolgt jedoch kein "Übertrag" auf die Vorauszahlung im Dezember, so dass in diesen Fällen die Berücksichtigung erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung 2022 erfolgt.

Die EPP wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern grundsätzlich im September 2022 abzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt. Einen Anspruch auf Auszahlung der EPP haben allerdings nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse I bis V, nicht Steuerklasse VI. Bei Auszahlung der EPP im September kann eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 für August 2022 erfolgen, sodass die Auszahlung der EPP im September nicht zu Vorfinanzierungsbelastungen bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern führt.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nur vierteljährlich Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben, besteht ein Wahlrecht die EPP erst im Oktober auszuzahlen. In diesem Fall erfolgt der Abzug in der bis zum 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal. Führen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer im Jahr ab und melden insoweit die Lohnsteuer auch nur jährlich an, kann diesen Fällen ganz auf die Auszahlung verzichtet werden. Dann müssen die Beschäftigten bis zur im Jahr 2023 abzugebenden Steuererklärung warten, um die 300-Euro-Pauschale zu erhalten. Sollte die EPP in einem Betrieb insgesamt höher als die abzuführende Lohnsteuer sein, erstattet das Finanzamt den entsprechenden Betrag.

Jedem oder jeder Anspruchsberechtigten wird die EPP nur einmal gewährt. Das heißt zum Beispiel, dass bei zusammenveranlagten Ehegatten eine Verdoppelung nur in den Fällen erfolgt, in denen auch beide Steuerpflichtigen anspruchsberechtigt sind.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die auch andere "aktive" Einkünfte beziehen, erfolgt die Auszahlung vorrangig durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Gegebenenfalls notwendige Korrekturen erfolgen in der Einkommensteuererklärung.

Eine ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG) mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

In den Fällen von Minijobberinnen und Minijobber, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, soll eine Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur erfolgen, wenn dieser der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der EPP schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollte formlos möglich sein und ist zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Regelung soll der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen dienen, in denen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen I bis V geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.

Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber gar keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt (z. B. Minijobs in Privathaushalten), können die Beschäftigten die Pauschale nur über eine eigene Steuererklärung geltend machen.

 

Mehr Informationen

 Steuerentlastungsgesetz 2022 | Referentenentwurf, Stellungnahmen und Verkündetes Gesetz (www.bundesfinanzministerium.de)



Wie geht es weiter?

Da noch viele Detailfragen ungeklärt sind, wurde dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) durch die Handwerksorganisation ein umfangreicher Fragenkatalog übermittelt, der diese Detailfragen adressiert. Das BMF hat zugesagt, dass es einen FAQ-Katalog auf der Internetseite veröffentlichen wird, um kurzfristig (Juni 2022) Zweifelsfragen zu klären. Sobald dieser Katalog vorliegt, werden die Informationen unter anderem auf www.zdh.de bereitgestellt.

likos-christian-web2024 Marco Kitzing

Christian Likos

Hauptabteilungsleiter Wirtschaft und Recht / Stellvertretender Hauptgeschäftsführer

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-300

Fax 0341 2188-25300

likos.c--at--hwk-leipzig.de