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Elternzeit und Elterngeld

Unter den heutigen Anforderungen und Vorstellungen eines ausgewogenen Familien- und Arbeitslebens kommt dem Anspruch auf (flexible) Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erhebliches Gewicht zu.
 

I. Elternzeit

Die Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch an den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung und Erziehung eines Kindes, es besteht besonderer Kündigungsschutz. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber  schriftlich angemeldet werden. Eine mündliche Mitteilung genügt nicht. In der Anmeldung muss stehen, wann die Elternzeit beginnt, wann sie enden soll und ob gegebenenfalls eine Teilzeitbeschäftigung verlangt wird. Mütter und Väter können für jedes Kind Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren nehmen.

Für Geburten bis 30. Juni 2015 kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 kann dieser Anteil sogar bis zu 24 Monate betragen und in bis zu drei Teilabschnitten genommen werden kann (zum Beispiel zwölf Monate direkt nach der Geburt des Kindes, sechs Monate mit Beginn des 18. Lebensmonats zur Eingewöhnung in der Kita, zwölf Monate mit dem sechsten Geburtstag zum Schulstart). Wenn ein dritter Zeitabschnitt der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes beantragt wird, muss der Arbeitgeber zustimmen. Die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist für Zeitabschnitte vor dem dritten Lebensjahr nicht mehr erforderlich, allerdings verlängert sich die diesbezügliche Anmeldefrist für die Elternzeit auf 13 Wochen.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind gesondert, auch wenn es zu zeitlichen Überschneidungen kommt.

Während der dreijährigen Elternzeit kann der Elternteil in Teilzeit beschäftigt sein. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauerte, der Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit vorher schrift-lich mitgeteilt wurde und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von 32 Wochenstunden möglich..
 

1. Sonderkündigungsschutz

Der Kündigungsschutz für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beginnt ab der Anmeldung der Elternzeit, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes besteht Kündigungsschutz auch ab der Anmeldung frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit.
 

2. Elternzeit und Urlaub

Dem Arbeitgeber steht eine Kürzungsbefugnis des Urlaubs für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Elternzeit verlangt haben zu. Der Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, kann für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel gekürzt werden. Dies gilt nicht für während der Elternzeit Teilzeit leistende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.
 

II. Elterngeld

Das Elterngeld gleicht fehlendes Einkommen aus, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen und sich infolgedessen eine Auszeit vom Beruf nehmen möchten.

Einen Anspruch auf Elterngeld haben neben Beschäftigten und Selbstständigen auch Auszubildende und Studierende. Der Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn man mit dem Kind tatsächlich in einem Haushalt lebt. Umfasst werden somit neben Ehepaaren, Lebenspartner/innen und unverheirateten Paaren auch Alleinerziehende. Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus, welche miteinander kombiniert werden können. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung.
 

1. Basiselterngeld

Dauer

Das Basiselterngeld wird für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gewährt. Väter und Mütter können diesen Zeitraum frei untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Elterngeld für sich beanspruchen kann. Das Elterngeld wird um zwei sogenannte Partnermonate verlängert, wenn auch der andere Elternteil mindestens für diese beiden Monate Elternzeit in Anspruch nimmt. Alleinerziehenden steht ein genereller Anspruch von 14 Monaten Elterngeld zu.

Bei Frühgeburten haben Eltern Anspruch auf einen weiteren Monat Elterngeld bis maximal 16 Monate.
 

Umfang

Der Umfang des Elterngeldes bemisst sich grundsätzlich nach dem konkreten Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bemessung bleiben allerdings die Monate unberücksichtigt, in denen Elterngeld für ein älteres Kind bezogen wurde oder Mutterschutzfristen galten.

Betrug das ermittelte Nettoeinkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro, so beträgt das Elterngeld 67 Prozent dieses Einkommens. Lag das Nettoeinkommen unter 1.000 Euro wird eine schrittweise prozentuale Erhöhung des Elterngeldes auf bis zu 100 Prozent vorgenommen: je niedriger das Einkommen, desto höher der Prozentsatz für das Elterngeld. Dagegen tritt bei Einkommen über 1.200 Euro eine Herabsetzung des Elterngeldes auf bis zu 65 Prozent ein.

Das Elterngeld beträgt maximal 1.800 Euro pro Monat. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, auch wenn vor der Geburt des Kindes keine Einkommen erzielt wurden.

Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein gemeinsamer Anspruch auf Elterngeld. Das Elterngeld steigt jedoch in diesen Fällen um 300 Euro je weiterem Kind.

Familien mit mehreren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern erhalten einen Geschwisterbonus. Wer zwei unter-dreijährige oder mindestens drei unter-sechsjährige Kinder hat – das Neugeborene mitgezählt – erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt 10 Prozent, mindestens jedoch 75 Euro. Zu berücksichtigen sind dabei auch adoptierte Kinder oder Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, welche im Haushalt aufgenommen wurden.

Wird eine Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, berechnet sich das Basiselterngeld aus der Differenz von Nettoeinkommen vor der Geburt und Nettoeinkommen aus der Teilzeitbeschäftigung.
 

2. ElterngeldPlus

Für Teilezeitbeschäftigte gibt es jedoch auch die Möglichkeit des ElterngeldPlus. Dieses Modell können Eltern in Anspruch nehmen, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wird. Das ElterngeldPlus soll den Anspruch auf Elterngeld und den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung wenige Monate nach der Geburt in Einklang bringen.

Für Elternteile, die das Basiselterngeld nicht vollumfänglich ausschöpfen sondern vielmehr nach der Geburt frühzeitig eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen wollen, kommt es im Rahmen des ElterngeldPlus zu einer „Verlagerung“ des Elterngeldes. Dabei gilt: ein Basiselterngeldmonat = zwei ElterngeldPlusmonate. Das ElterngeldPlus beträgt die Hälfte des Basiselterngeldes. Bei diesem Modell kommt es also zu einer Verdoppelung der noch übrigen Basiselterngeldmonate bei Halbierung des monatlichen Elterngeldbetrags.

Eine flexible Kombination von Basiselterngeld und ElterngeldPlus ist möglich. So kann ein Elternteil beispielsweise sechs Monate Basiselterngeld beziehen, und dann ab Aufnahme eine Teilzeitbeschäftigung ElterngeldPlus.
 

3. Partnerschaftsbonus

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des sogenannten Partnerschaftsbonus für Eltern, die ein partnerschaftliches Zeitarrangement führen. Durch ihn erhält jeder Elternteil vier zusätzliche Monatsbeträge des ElterngeldPlus. Voraussetzung dafür ist, dass beide Elternteile zwischen 24 und 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt arbeiten (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Dies gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.


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