Lohnsteuerkarte. Bild: fotolia.com - a_bel6
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Archivbeitrag | Newsletter 2013ELStAM: Hinweise zum Jahreswechsel 2013/2014

Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Bis Ende Oktober 2013 waren 1,6 Millionen Arbeitgeber in das elektronische Verfahren eingestiegen. Für sie werden die Angaben der "alten" Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Kinder, Kirchensteuerabzugsmerkmale und Freibeträge) über eine Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet. Unternehmen, die noch nicht auf das papierlose Verfahren umgestellt haben, sollten sich sputen, denn mit der Lohnabrechnung 12/2013 muss der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer mit dem elektronischen Lohnsteuerverfahren begonnen haben.

Die Finanzverwaltung gibt mit einem Informationsschreiben ("Jahreswechsel - Auslieferung der ELStAM") Hinweise zur Auslieferung der ELStAM im Zuge des Wechsels 2013/2014 und im Hinblick auf den Abschluss des Einführungsjahres. Außerdem wird auf Änderungen hinsichtlich der Handhabung der Lohnsteuerkarte in 2014 und der Freibeträge hingewiesen. Insbesondere ist die Verfahrensweise beim Arbeitgeberwechsel dargestellt.

Hinweis zu Freibeträgen

Zu beachten ist unter anderem, dass bei Fällen, in denen jährlich geltende Freibeträge (beispielsweise der Kinderfreibetrag) im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2014 nicht in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 durch den Arbeitnehmer neu beantragt werden, diese dem Arbeitgeber ab 1. Januar 2014 nicht mehr als ELStAM übermittelt werden.

Handhabung der Lohnsteuerkarte 2014

Bei Eintritten von Arbeitnehmern nach dem 1. Januar müssen Arbeitgeber nicht nach der Lohnsteuerkarte/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gefragt werden. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer mitteilt, wer sein Hauptarbeitgeber ist. Verlässt ein Arbeitnehmer das Unternehmen müssen die Lohnsteuerkarte und gegebenenfalls weitere Papierdokumente nur dann ausgehändigt werden, wenn der Arbeitnehmer diese Unterlagen anfordert. Das kann der Fall sein, wenn der neue Arbeitgeber noch nicht in das ELStAM-Verfahren eingestiegen ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Lohnsteuerkarte sowie die weiteren Papierbescheinigungen erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2014 vernichtet werden dürfen (§ 52b Abs. 1 Satz 4 EStG).

Das komplette Informationsschreiben zum Thema "Jahreswechsel - Auslieferung der ELStAM" steht unter https://www.elster.de/arbeitg_elstam.php zum Abruf bereit.

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