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Einstellung neuer Mitarbeiter

Wichtig für den Arbeitgeber

  • Lohnsteuerkarte
  • Bankverbindung
  • Versicherungsausweis (SV-Ausweis)
  • in welcher Krankenkasse ist der Arbeitnehmer versichert
  • bei ausländischen Arbeitnehmer: Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer sofort bei der Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung und Jahresmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgt einmal im Jahr. Die entsprechenden Formulare sind bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erhältlich. Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor jeder Einstellung angehört werden.

Die Lohnsteuer muss bis zum Zehnten des auf das Quartal folgenden Monats (10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober) beim zuständigen Finanzamt angemeldet und abgeführt werden.

Nach § 37b SGB III sind Arbeitnehmer, welche befristet beschäftigt sind, verpflichtet sich vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit zu melden. Wenn das Arbeitsverhältnis für maximal drei Monate befristet ist muss die Meldung spätestens drei Tage vor Beendigung erfolgen. Bei einer Befristung von über drei Monaten muss die Meldung drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den befristeten Arbeitnehmer auf diese Regelungen hinzuweisen.