Büro. Bild: fotolia.com - ldprod
ldprod / fotolia.com

Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz

Arbeitgeber, die geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in den in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen beschäftigen, sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebenten Tages auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertag aufzuzeichnen.

Zu diesen Branchen gehören das Baugewerbe im Sinne der Baubetriebsverordnung und das Gebäudereinigerhandwerk. 

Für das Friseurhandwerk besteht seit dem 1. August 2015 die bundeseinheitliche Tarifstufe von 8,50 Euro. Die Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Friseurhandwerk tritt damit außer Kraft. Die Dokumentationspflicht besteht folglich nur noch für geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer, da das Friseurhandwerk keine in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aufgezählte Branche ist.

Die neue Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung

Am 29. Juli 2015 wurde im Bundesanzeiger die Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und den §§ 18 und 19 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen veröffentlicht. Die Verordnung trat am 1. August 2015 in Kraft und ersetzt die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18. Dezember 2014.

Die Verpflichtung zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG und die Pflicht zur Bereithaltung der für Mindestlohnkontrollen erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 2 MiLoG entfallen, wenn

  1. das verstetigte regelmäßige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers 2.958 Euro übersteigt,
  2. das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Arbeitnehmers brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat

Die Entgeltgrenzen gelten als absolute Beträge für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen.

Die Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterlagenbereithaltungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses arbeitende enge Angehörige nämlich Ehegatten, Kinder, eingetragene Lebenspartner und Eltern des Arbeitgebers oder, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, des vertretungsberechtigten Organs der juristischen Person oder eines Mitglieds eines solchen Organs oder eines vertretungsberechtigten Gesellschafters der rechtsfähigen Personengesellschaft, entfallen ebenfalls.

Der Arbeitgeber muss jedoch die Unterlagen bereithalten, aus denen sich die oben genannten Voraussetzungen ergeben.

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de