Autofahrer im Dienstwagen. Bild: fotolia.com - peshkova
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Archivbeitrag | Newsletter 2013Dienstwagen nicht privat genutzt? Ohne Fahrtenbuch greift trotzdem die "Ein-Prozent-Regelung"!

Wer seinen Dienstwagen privat nutzen dürfte, dies aber nicht macht, sollte trotzdem ein Fahrtenbuch führen. Andernfalls besteuert der Fiskus ein Prozent des Fahrzeug-Listenpreises als geldwerten Vorteil.

Fahrzeugüberlassung führt automatisch zu geldwertem Vorteil

Bislang konnten Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen von der "Ein-Prozent-Regelung" auch ohne Fahrtenbuch verschont bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat diese Möglichkeit gekippt und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert (Urteil vom 10. Juli 2013 – Az. VI R 31/10)

Die Richter des BFH sind der Meinung, dass allein die Fahrzeugüberlassung mit Möglichkeit zur Privatnutzung, beim Arbeitnehmer automatisch zu einem Vorteil führt, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.

Alternative: arbeitsvertragliches Privatnutzungsverbot

Fazit: Wer kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss den Dienstwagen grundsätzlich nach der "Ein-Prozent-Regelung" bewerten lassen. Hat das Dienstfahrzeug also einen Listenpreis von 40.000 Euro müssen 400 Euro pro Monat versteuert werden. Alternativ könnte mit dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich ein Privatnutzungsverbot vereinbart werden.