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Die private Nutzung von Betriebs-Kfz durch Selbstständige

Durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Gestaltungen hat die Bundesregierung die Besteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Kfz für Selbstständige rückwirkend zum 1. Januar 2006 geändert. Mit Wirkung vom 7. Juli hat das Bundesministerium der Finanzen verfügt, dass bei Handwerkern der Bau- und Baunebengewerbe davon ausgegangen wird, dass das erste Betriebs-Kfz zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Für diese Gewerke entfällt der Nachweis somit. Für allen anderen Handwerker gilt:

Wie wird ein Kfz ertragssteuerlich zugeordnet?

Wie das betrieblich genutzte Kfz zugeordnet wird, hängt vom betrieblichen Nutzungsanteil des Fahrzeuges ab. Beträgt dieser:

  • über 50 Prozent handelt es sich um betriebsnotwendiges Vermögen,
  • von zehn bis 50 Prozent handelt es sich um gewillkürtes Betriebsvermögen,
  • unter zehn Prozent handelt es sich um Privatvermögen.

Welche Kosten sind grundsätzlich als Betriebsausgabe absetzbar?

Bei einer Zuordnung des Kfz zum Betriebsvermögen sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Kfz stehenden Kosten (Benzin, Reparaturen, Versicherungen und die AfA) als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar. Um den Gewinn eines Unternehmens nicht zu mindern, wird der private Nutzungsanteil und die darauf entfallen Kosten dem Gewinn des Unternehmens jedoch wieder hinzugerechnet.

Wie wird der private Nutzungsanteil ermittelt?

Dazu muss nach der Neuregelung in einem ersten Schritt der betriebliche Nutzungsanteil eines Fahrzeuges "glaubhaft" dargelegt werden. Auch wenn die Führung eines Fahrtenbuches nicht zwingend vorgeschrieben ist, werden Sie entsprechende Aufzeichnungen führen müssen, um gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, wie der betrieblich verursachte Nutzungsanteil entstanden ist. Als Alternative zum generellen Führen eines Fahrtenbuches kommt in Betracht, über einen repräsentativen Zeitraum (drei Monate) ein Fahrtenbuch beziehungsweise geeignete Aufzeichnungen zu führen. Die Angaben sollten den Anlass der Fahrt, die Fahrtstrecke sowie die Kilometerstände enthalten.

Betriebsnotwendiges Vermögen

Ist glaubhaft dargestellt, dass das Fahrzeug hierzu zählt, bleibt es bei der alten Reglung. Sie können wählen, ob Sie ein Fahrtenbuch führen oder den privaten Anteil mittels der Ein-Prozent-Methode ermitteln.

Ein-Prozent-Methode zur Ermittlung der privaten Nutzung: Dabei wird pro Monat ein Prozent des Listenpreises (zuzüglich Sonderausstattung und Umsatzsteuer) als Privatnutzung unterstellt, welche gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Diese Kosten sind grundsätzlich dem betrieblichen Nutzungsanteil zuzurechnen. Jedoch sind diese Kosten erst ab einer bestimmten Höhe abzugsfähig. Pauschaliert werden diese Kosten mit 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kalendermonat und je Entfernungskilometer angenommen. Von diesem Betrag ist jedoch die Entfernungspauschale abzuziehen, die ein Arbeitnehmer ansetzen könnte.

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Durch die Neuregelung ist für diese Fahrzeuge die pauschale Ein-Prozent-Regelung nicht mehr möglich. Teilwertmethode zur Ermittlung der privaten Nutzung: Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils erfolgt zum Teilwert. Dabei muss mit Aufzeichnungen unterlegt werden, wie hoch der private Anteil war. Es erfolgt ein Ansatz der tatsächlichen Kosten.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Für die Kosten für Fahrten zwischen dem Betrieb und der Wohnung wird der tatsächliche Anteil vermindert um die Entfernungspauschale angesetzt.


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Christian Likos

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