Deutschland: Neuerungen bei der SAB-Mittelstandsrichtlinie Messen, Außenwirtschaft

Im Zuge der Weiterentwicklung der Mittelstandsrichtlinie erfolgte eine Schärfung der Verwaltungspraxis. Es gelten mit sofortiger Wirkung folgende Bestimmungen:  

  • Für die Antragstellung auf Förderung gilt eine Antragsfrist von mindestens sechs Wochen, das heißt Anträge müssen der SAB mindestens sechs Wochen vor Beginn der Messe vorliegen. Die Antragsfrist gilt nicht für Gemeinschaftsmessestände sowie Symposien.
  • Eine Förderung der Teilnahme an einer Messe ist ausgeschlossen, wenn der für die Messeteilnahme maßgebliche Unternehmensgegenstand nur als Nebengewerbe besteht und dieses Nebengewerbe nicht bereits mindestens ein Jahr ausgeübt wurde. Ausschlaggebend sind die Eintragungen in der Gewerbeanmeldung.  
  • Im Kalenderjahr können bis zu drei Teilnahmen an Messen oder Symposien, davon höchstens zwei im Inland, gefördert werden.
  • Die Pauschalen für Inland (4.000 Euro (Messe) beziehungsweise 2.000 Euro (Symposium)) gelten neben Deutschland für alle Staaten der Europäischen Union und der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.  
  • Die Förderung der Teilnahme an Gemeinschaftsständen ist nur dann möglich, wenn der Messestand von einer sächsischen Kammer, von der Wirtschaftsförderung Sachsen oder einem anerkannten Netzwerk oder Cluster der sächsischen Wirtschaft organisiert wird. Ausgeschlossen ist die Förderung eigenorganisierter Gemeinschaftsstände.

Marco Kitzing

Berit Hennig

Beraterin Messen / Öffentliche Aufträge / Rechtsaufsicht

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